DIE SCHNEIDER + PARTNER GRUPPE INFORMIERT:Impfpflicht im Medizin- und Pflegebereich ab 15.03.2022Für
Inhaber, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und sonstige tätige Personen (Auszubildende, Leiharbeiter, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige)
in medizinischen und pflegenden Berufen gilt ab dem 15. März 2022 eine Impflicht gemäß
§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Bestimmung erstreckt sich u.a. auf folgende Einrichtungen und Unternehmen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren und Tageskliniken
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Rettungsdienste
- Einrichtungen zur Betreuung/Unterbringung älterer, behinderter, pflegebedürftiger Menschen
- Ambulante Pflegedienste
- Beförderungsdienste für behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies auch für
Hausmeister, Reinigungskräfte, Küchenpersonal und sogar für
Handwerker oder Systemadministratoren, wenn diese mit einer gewissen Dauer dort tätig sind.
Die
Nachweise (geimpft oder genesen) sind bis zum 15. März den Arbeitgebern, die solche Unternehmen betreiben, vorzulegen. Der Nachweis der vollständigen Impfung/Genesung erfolgt durch Vorlage des
Impfpasses, des
digitalen Impf-Codes oder des
Genesenen-Nachweises (§ 20a Abs. 2 IfSG). Der Nachweis ist von den Arbeitgebern zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Wenn Arbeitnehmer keine Nachweise vorlegen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, betreffende Arbeitnehmer dem zuständigen
Gesundheitsamt zu melden, das den Betroffenen kontaktiert und ggfs. ein
Beschäftigungsverbot verhängt. Folgende
arbeitsrechtliche Konsequenzen kommen dann in Betracht:
- Wurde ein behördliches Beschäftigungsverbot erteilt, kann eine personenbedingte ordentliche Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung erfolgen.
- Auch ohne Beschäftigungsverbot kann der Arbeitgeber bei Nichtvorlage des Nachweises mit Abmahnung und verhaltensbedingter, sogar fristloser Kündigung reagieren.
- Die Arbeitnehmer sind darüber hinaus ab 15.03.2022 ohne Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Urlaub ist entsprechend zu kürzen.
Verstöße gegen das Beschäftigungsverbot sind mit
Bußgeld und – bei Fälschung von Nachweisen – mit
Strafe bewährt.
Ungeklärt ist bisher noch, ob Arbeitnehmer, die aufgrund einer Nichtimpfung oder Verweigerung der Mitteilung ihres Status arbeitslos werden, mit einer Sperrzeit ihres Arbeitslosengeldes rechnen müssen.
Gern beraten und unterstützen wir Sie bei den notwendigen Schritten. Insbesondere können wir Ihnen ein
Aufforderungsschreiben an die betreffenden Arbeitnehmer vorbereiten, die
Korrespondenz mit dem Gesundheitsamt begleiten sowie – falls erforderlich – auch die
arbeitsrechtliche Vertretung übernehmen.