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Aktuelle Steuerinformationen
Juni 2022



Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,


nachfolgend erhalten Sie unsere Aktuellen Steuerinformationen, in denen wir Ihnen wie gewohnt wichtige Rechtsprechungen und Steueränderungen darstellen. 

Die Themen dieser Ausgabe lauten:
  1. TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 01.07.2022
  2. TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV
  3. Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat
  4. Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein
  5. Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus
  6. Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten
  7. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
  8. Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen
  9. Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige
Für Fragen hierzu oder zu anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Schneider + Partner

1. TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ab 01.07.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 01.07.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 01.01.2022.

Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.

2. TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, bis zu 4.500 € Unterstützung – die sog. Neustarthilfe – erhalten.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nur bis zum 15.06.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig einleiten.

Bitte beachten Sie! Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht.

3. Einreichung der Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen

Seit 5. Mai 2022 können im Portal des BMWK/BMF Schlussabrechnungen (Paket 1) zu den Corona-Wirtschaftshilfen eingereicht werden. Die Schlussabrechnungen sind jeweils gesammelt als Paket abzugeben. Folgende Programme werden dabei jeweils als ein Paket zusammengefasst:

  • Paket 1: Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe (sofern durch prüfenden Dritten beantragt)
  • Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV

Die Frist zur Einreichung sämtlicher Schlussabrechnungen ist laut aktuell geltenden FAQ der 31. Dezember 2022. Sollte keine Schlussabrechnung eingereicht werden, müssen die gewährten Corona-Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

In der Schlussabrechnung erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des endgültigen Förderbetrages. Grundlage der Berechnungen bilden die aktuell gültigen FAQ der einzelnen Förderprogramme. Viele rechtliche Zweifelsfragen, welche sich hieraus bisher ergeben haben, sind somit bislang auch in den FAQ zur Schlussabrechnung, welche sich im Wesentlichen auf die technischen und organisatorischen Fragstellungen zur Schlussabrechnung beschränken, unverändert nicht geklärt.

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass diese FAQ ebenso wie das Portal selbst noch einmal überarbeitet werden. Daher empfehlen wir vorerst von der Abgabe der Schlussabrechnungen abzusehen, bis hier ggf. zu den noch bestehenden rechtlichen Zweifelsfragen seitens des BMWK/BMF Stellung genommen wird. Vor dem Hintergrund der auslaufenden beihilferechtlichen Rahmen zur Gewährung der Corona-Hilfen zum 30. Juni 2022 und der damit zusammenhängenden Priorisierung der Bewilligungsstellen in Bezug auf die noch zu bescheidenden Corona-Hilfen, gehen wir derzeit nicht davon aus, dass sich für Sie dadurch ein zeitlicher Verzug ergibt.

Wir halten Sie hier auf dem Laufenden und informieren sie zu gegebener Zeit über Neuerungen bzw. zur weiteren Verfahrensweise bzgl. der Abgabe der Schlussabrechnungen.

Bei Fragen kommen Sie jederzeit gern auf uns zu.

4. Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 um.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

5. Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.

Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.

Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.

Hinweis: Die Entscheidung (VI R 46/17 vom 03.04.2019) wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.07.2019 als NV-Entscheidung abrufbar.

Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!

6. Keine sogenannte Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach einer Entscheidung des BFH vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

7. Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten 

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das FG Münster mit rechtskräftigem Urteil vom 27.01.2022.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall.

Bedauerlicherweise hat der BFH sein grundlegendes Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19) zu den Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer als sog. NV-Entscheidung, also nicht veröffentlichte Entscheidung, eingeordnet. Es entfaltet somit – wie auch das Urteil des FG-Münster vom 27.01.2022 - keine Wirkung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. In vergleichbaren Fällen müsste daher ggf. ein eigenständiges Klageverfahren angestrengt werden, um einen höheren Abschreibungssatz - bedingt durch eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer – zu erreichen.

8. Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen

Kaufen oder bauen Steuerpflichtige ein Gebäude, welches später zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaffung oder Herstellung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Sobald Aufwendungen für Renovierungen u. Ä. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit mindestens 15 % übersteigen, sind diese Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern müssen über die AfA jährlich abgeschrieben werden.

In einem zu diesem Sachverhalt vom FG Münster am 12.11.2021 entschiedenen Fall erwarb eine Steuerpflichtige Wohneinheiten, renovierte diese über einen Zeitraum von 2 Jahren und vermietete die Einheiten anschließend wieder. Um die Renovierung möglichst einfach durchführen zu können, zahlte die Eigentümerin allen bisherigen Mietern eine Abfindung, damit diese vor Beginn der Renovierung ausziehen. Diese Abfindung machte sie als Werbungskosten geltend.

Das FG erkannte die Mieterabfindungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an, sondern fügte die Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu, die über die Lebensdauer der Immobilie abzuschreiben sind. Die Abfindungen wurden gezahlt, damit die für die Vermietung notwendige Renovierung durchgeführt werden konnte.

Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Durchführung der Renovierungsmaßnahme vorliegt, sodass beide Maßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Würden die Abfindungen dagegen mit Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind, würden sie Werbungskosten darstellen.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (Az. IX R 29/21) ersuchen.

9. Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

Nach einer Entscheidung des BFH vom 02.12.2021 sind Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach seiner Auffassung auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Anmerkung: Der BFH stellt klar, dass gesetzlich unterhaltsberechtigt diejenigen Personen sind, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.

Fälligkeitstermine

Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
fällig am: 10.06.2022

Sozialversicherungsbeiträge 
fällig am: 28.06.2022 

Verbraucherpreisindex

(2015 = 100)
2022: Mai = vsl. 117,1; April = 116,2; März = 115,3; Februar = 112,5; Januar = 111,5
2021:
Dezember = 111,1; November = 110,5; Oktober = 110,7; September = 110,1; August = 110,1; Juli = 110,1; Juni = 109,1; Mai = 108,7

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