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Schneider + PartnerApothekenregal

Branchen-Newsletter Apotheken


Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

sehr gern möchten wir Sie mit unserem Newsletter bezüglich aktueller Fragestellungen rund um die Apotheke auf dem Laufenden halten.

Streiktag der Apotheken vor Ort – arbeitsrechtliche Auswirkungen bei Schließung der Apotheke

Am 14. Juni 2023 plant die ABDA einen bundesweiten Protesttag.

Eine Schließung der Apotheke hat für Ihre Mitarbeiter unmittelbare Konsequenzen.

Sie können als Arbeitgeber entscheiden, ob Sie Ihre Mitarbeiter auch bei geschlossener Apotheke mit Aufgaben betrauen, wie beispielsweise den Empfang von Ware und das Prüfen von Lieferscheinen, Dekorieren der Schaufenster oder ähnliches.

Entscheiden Sie sich Ihre Mitarbeiter freizustellen, so entstehen den Mitarbeitern dadurch grundsätzlich keine Minusstunden. Denn arbeitsrechtlich handelt es sich um sog. Annahmeverzug, da der Mitarbeiter seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, Sie als Arbeitgeber diese jedoch nicht abrufen. Hat der Mitarbeiter jedoch noch Überstunden, besteht die Möglichkeit den Mitarbeiter unter Anrechnung der Überstunden freizustellen.

Das „Deutschlandticket“ als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug

Damit am Monatsende für Ihre Mitarbeiter mehr Netto vom Brutto übrig bleibt – und Sie als Arbeitgeber davon ebenfalls profitieren – besteht die Möglichkeit Mitarbeitern, die für ihren Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel nutzen, das sog. Deutschlandticket entweder verbilligt oder unentgeltlich zu überlassen. Unter der Voraussetzung, dass dieser Bezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Arbeitnehmer die Tickets selbst kauft – dann kann der Arbeitgeber diese ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten, sofern auch hier dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Der Arbeitgeber hat zusätzlich den Beleg für die erworbene Tickets aufzubewahren und den Sachbezug im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Zuschuss darf monatlich nicht mehr als EUR 49 betragen.

Übrigens - Das Deutschlandticket als Jobticket zählt nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Sie können ihren Mitarbeitern das Deutschlandticket neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren. Sprechen Sie uns gern an, wir besprechen gern mit Ihnen weiter Möglichkeiten zur Brutto-Netto-Optimierung.

Nachweisgesetz

Neue Arbeitsverträge sind durch das sogenannte Nachweisgesetz wesentlich komplexer geworden. Mit Strafbewehrung hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber verpflichtet, eine Vielzahl von Fragen bereits mit dem Arbeitsvertrag verbindlich zu regeln. Bestehende Arbeitsverträge sind auf Verlangen der Mitarbeiter entsprechend nachzubessern. Leider werden die Arbeitsverträge damit im Regelfall so lang, dass die eigentlich herzustellende Transparenz eher leidet. Schneider + Partner hat für Sie die entsprechenden Vertragsentwürfe überarbeitet. Bitte sprechen Sie uns an.

PTA-Reform

Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 5 b ApBetrO die Pflicht zur Beaufsichtigung von PTAs gelockert, wenn die Berufstätigkeit mindestens drei Jahre in Vollzeit umfasste und die Prüfung mit der Gesamtnote gut oder besser bestanden wurde oder mindestens fünf Jahre in Vollzeit in der Apotheke tätig waren. Zusätzlich ist ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung vorzulegen. Die Regelungen zum Erwerb des Fortbildungszertifikates gleichen einem bundesweiten Flickenteppich und ist im Ergebnis laufend zu kontrollieren. Die schriftliche Festlegung des Umfangs der Beratungsberechtigung des pharmazeutischen Personals gemäß § 20 ApBetrO, die Festlegungen der Abzeichnungsbefugnis nach § 17 Abs. 6 ApBetrO, und Befreiungen von der Aufsichtspflicht nach § 3 Abs. 5 b ApBetrO sind nach Anhörung zu dokumentieren. PTAs unterliegen der Aufsichtspflicht eines Apothekers, nicht eines Pharmazieingenieurs. Damit können diese grds. pharmazeutische Tätigkeiten nicht bei alleiniger Anwesenheit eines Pharmazieingenieurs vollziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie qualifiziert tätig sind.

Ungleiche Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten

Für Zündstoff sorgt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Januar 2023. Teilzeitkräfte – und damit auch geringfügig Beschäftigte – haben grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte, sofern sie bei gleicher Qualifikation die gleiche Tätigkeit ausüben.

Arbeitgeber sind angehalten, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu zahlen. Sofern Teilzeitbeschäftigte abweichend von Vollzeitbeschäftigten vergütet werden, so bedarf es eines sachlich gerechtfertigten Grundes – und an diesen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Aus rein administrativen (oder gar diskriminierenden) Gründen ist eine unterschiedliche Vergütung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigen nicht sachlich gerechtfertigt. Handelt es sich jedoch um beispielsweise unterschiedliche Anforderungen an die Tätigkeit oder sind unterschiedliche Qualifikationen erforderlich, so kann auch eine abweichende Vergütung gezahlt werden. Arbeitgeber, die dennoch ohne sachlichen Grund Teilzeitbeschäftigte abweichend vergüten, können mit empfindlichen Nachzahlungen rechnen – einerseits gegenüber dem Arbeitnehmer und andererseits gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Vergütung unterliegt nach §§ 195, 199 BGB einer dreijährigen Verjährung, so dass diese die Zahlung der Vergütungsdifferenz für zumindest 3 Jahre vom Arbeitgeber fordern können. Aber auch im Fall, wenn arbeitsrechtlich die Vergütungsdifferenz nachträglich nicht zu vergüten ist, können im Fall einer Prüfung Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Denn für die Sozialversicherung ist nicht der tatsächlich gezahlte, sondern der geschuldete Lohn maßgeblich. Für den sog. „Phantomlohn“ sind dann bis zu vier Jahren rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge – sowohl Arbeitgeberbeiträge also auch Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Folglich ist bei geringfügig Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, dass dann die maßgebliche Entgeltgrenze überschritten wird und die reguläre Versicherungspflicht eintritt. Auch hier gilt, maßgeblich ist der geschuldete Lohn, nicht ob die Vergütungsbestandteile tatsächlich nachträglich ausgezahlt werden.

Geburtsfehler pharmazeutischer Dienstleistungen

Zur Durchführung pharmazeutischen Dienstleistungen erhält die Apotheke bei der Taxierung eines Fertigarzneimittels gemäß § 3 AMPreisV EUR 0,20 zuzüglich Umsatzsteuer zur Finanzierung. Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Die EUR 0,20 werden an den Nacht- und Notdienstfonds überwiesen. Dieser erhält damit nur den Nettobetrag. Bei der Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen gegenüber dem NNF fällt lt. Abrechnung erneut Umsatzsteuer an. Im Ergebnis werden die Gelder damit zweimal zu Gunsten des Fiskus belastet. Aus unserer Sicht ein Geburtsfehler der Gestaltung zulasten des Honorartopfs der Apotheker. Wir bleiben an dem Thema dran.

Zuzahlungen - Apotheke als Opfer einer Schutzvorschrift

§ 43 c SGB V regelt den Fall, in dem der Patient trotz gesonderter schriftlicher Zahlungsaufforderung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Zuzahlung nicht nachkommt. Eigentlich soll dem Leistungserbringer ein Inkassoverfahren erspart bleiben, indem die Krankenkasse dann zur Einziehung verpflichtet wird. Dies ist auch konsequent, weil die Apotheke hier unentgeltlich eine fremde Forderung einzieht. Wirklichkeitsfremd und juristisch nicht zu halten ist jedoch die Behauptung des SG Düsseldorf ein Verrechnungsanspruch oder Herausgabeanspruch der Krankenkasse sei mit Bedruckung des Rezeptes entstanden. Damit würde ein Anspruch auf Herausgabe eines gar nicht erhaltenen Zahlbetrages durch Rezeptdruck entstehen. Apotheker könnten ein Rezept erst nach dem Mahnverfahren bedrucken und damit oft erst Wochen später. Dies würde dann u.U. zur Kürzung der Leistungsvergütung führen. Sieht man die Vorabbedruckung als ein Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen drohte auch noch eine Retaxation. Ein verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis einer Schutzbestimmung der Leistungserbringer.

Sie haben weitere Fragen oder Sie wünschen eine Beratung zum Thema Steuern, Recht und Apotheken – so zögern Sie nicht uns anzusprechen.

Ihr Team der Schneider + Partner Beratergruppe steht Ihnen gern zur Verfügung.

Stefan Kurth und Kathrin Scharnhorst

S+P Dresden

StB RA Stefan Kurth

S+P Dresden

StB Kathrin Scharnhorst

Impressum:

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WP StB Dipl.-Bw. Henning Horn | StB RA Dr. Bernd Kugelberg | StB RA Stefan Kurth | StB Dipl.-Oec. Knut Michel | WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | WP StB Dipl.-Kfm. Michael Liedtke | WP StB Dipl.-Kfm. Sven Limbach | StB Dipl.-Betrw. (BA) Maximilian Anke | StB Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Pohl | WP StB Dipl.-Kfm. Christian Seeberg | WP StB Dipl.-Kffr. Metka Jasper

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