Ungleiche Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten
Für Zündstoff sorgt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Januar 2023. Teilzeitkräfte – und damit auch geringfügig Beschäftigte – haben grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitbeschäftigte, sofern sie bei gleicher Qualifikation die gleiche Tätigkeit ausüben.
Arbeitgeber sind angehalten, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu zahlen. Sofern Teilzeitbeschäftigte abweichend von Vollzeitbeschäftigten vergütet werden, so bedarf es eines sachlich gerechtfertigten Grundes – und an diesen stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Aus rein administrativen (oder gar diskriminierenden) Gründen ist eine unterschiedliche Vergütung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigen nicht sachlich gerechtfertigt. Handelt es sich jedoch um beispielsweise unterschiedliche Anforderungen an die Tätigkeit oder sind unterschiedliche Qualifikationen erforderlich, so kann auch eine abweichende Vergütung gezahlt werden. Arbeitgeber, die dennoch ohne sachlichen Grund Teilzeitbeschäftigte abweichend vergüten, können mit empfindlichen Nachzahlungen rechnen – einerseits gegenüber dem Arbeitnehmer und andererseits gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Vergütung unterliegt nach §§ 195, 199 BGB einer dreijährigen Verjährung, so dass diese die Zahlung der Vergütungsdifferenz für zumindest 3 Jahre vom Arbeitgeber fordern können. Aber auch im Fall, wenn arbeitsrechtlich die Vergütungsdifferenz nachträglich nicht zu vergüten ist, können im Fall einer Prüfung Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Denn für die Sozialversicherung ist nicht der tatsächlich gezahlte, sondern der geschuldete Lohn maßgeblich. Für den sog. „Phantomlohn“ sind dann bis zu vier Jahren rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge – sowohl Arbeitgeberbeiträge also auch Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Folglich ist bei geringfügig Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, dass dann die maßgebliche Entgeltgrenze überschritten wird und die reguläre Versicherungspflicht eintritt. Auch hier gilt, maßgeblich ist der geschuldete Lohn, nicht ob die Vergütungsbestandteile tatsächlich nachträglich ausgezahlt werden.
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