Das Skonto-Urteil und seine Folgen
Nachdem nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, ist endgültig klar, dass der BGH keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Skonto beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Apotheke sieht, soweit damit der höchstzulässige Rabatt von 3,05 % (bei Hochpreisern HAP ≥1.200 € = max. 37,80 €) überschritten wird. Der höchstmögliche Vorteil im Rx Bereich ist damit wirtschaftlich der variable Aufschlag des pharmazeutischen Großhandels im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung. Auch wenn sich die unmittelbaren Auswirkungen nur auf die Prozessbeteiligten beziehen, dürften die Folgewirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse nicht zu negieren sein.
- Eine Umsetzung der Lieferanten ab Mai 2024 steht im Raum. Daher prüfen Sie zunächst, ob Ihnen der zulässige Höchstrabatt wirklich gewährt wird. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht wird sich der jeweilige Lieferant darauf berufen, bestehende der Rechtslage widersprechende Vereinbarungen kündigen zu müssen. U.E. gilt das aber nur für den zulässigen Höchstrabatt insgesamt übersteigende Vergütungen. Die individuelle Betroffenheit richtet sich nach der Abhängigkeit vom Rx Umsatz, der Höhe der bisherigen Vergütung und den u.U. auch wirtschaftlich begrenzten Möglichkeiten zur Umsetzung alternativer Gestaltungen. In jedem Fall wird es den ohnehin schon eingetretenen Konzentrationsprozess im Apothekenmarkt weiter beschleunigen.
- Davon strikt zu trennen ist die Frage, ob und in welchem Umfange Vergütungen durch den pharmazeutischen Großhandel oder die Industriepartner für durch die Apotheke gewährte vermögenswerte Vorteile entrichtet werden können. Dies gilt sowohl für die Zurverfügungstellung von Daten, Statistiken, aber auch Vergütungen für die Einhaltung von Platzierungsvorgaben, Werbekostenzuschüsse und Gewährung von Zinsen auf Vorauskassen, entgeltliche Gewährung von Lastschrifteinzug etc. Der Phantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt. Unseres Erachtens können derartige Vergütungen auch in Abhängigkeit der erzielten Bestellmenge gewährt werden. Diese werden den auf den monatlichen Einkauf gewährte Skonto nicht kompensieren können. Insbesondere die jetzt propagierten Vorauskassen vermindern vor allem das Risiko des Großhandels, die Verzinsung auf Jahresbasis werden das monatliche Skonto nie ersetzen.
- Für die der AMPreisV nicht vorgesehenen Kostenbestandteile in der Rechnung wie Tourenpauschalen, Energiebeiträge einschließlich des noch nie gerechtfertigten Handelsspannenausgleichs und Ausschlüsse für Kontingentartikel besteht u.E. kein Raum mehr. Sollte jede Handelsstufe grundsätzlich mit seiner durch den Gesetzgeber zugewiesenen Marge auskommen müssen, dann muss dies auch über den hier entschiedenen Einzelfall für alle Handelsstufen hinaus Geltung haben. Wir empfehlen mit Ihren Lieferanten darüber zu sprechen und gegebenenfalls auch der Berechnung von Kosten insb. dem Handelsspannenausgleich zu widersprechen.
- Auch kann im Einzelfall die Gründung eines koordinierenden apothekereigenen Großhandels eine zulässige Gestaltung sein, um zusätzliche Vergünstigungen der Industrie auf die Apothekenebene zu transferieren. Leider bedarf dies umfassender Vorbereitungen. Mit der u.E. von vorneherein unwahrscheinlichen Hoffnung auf eine nicht über den Einzelfall anwendbaren Begründung der BGH-Entscheidung ist leider Zeit verloren gegangen. Wir haben diesbezüglich frühzeitig erste Gespräche geführt.
Es war zu erwarten, dass die Beteiligten versuchen werden, aus dieser Rechtsprechung Ihre eigenen Margen zu Lasten der Apotheken aufzubessern, aber ebenso klar ist, dass der Markt versuchen wird, alternative Lösungen zu finden. Ärgerlich ist allerdings, dass der Hauptkunde der Apotheke sich ein Skonto per Gesetz einräumen lässt, der gleiche Gesetzgeber es aber der Apotheke untersagt, für ein ähnliches Zahlungsziel eine Vergütung zu erhalten.
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