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Branchen-Newsletter Apotheken


Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

nachstehend kommentiert Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Kurth für Sie den nun vorliegendenen Referentenentwurf des Apothekenreformgesetzes:

Der Referentenentwurf des Apothekenreformgesetzes liegt nunmehr seit wenigen Tagen vor. Leider hat sich die Voraussage bestätigt, wonach der Referentenentwurf nahezu keine Abweichungen zu den vorher getroffenen politischen Ankündigungen enthält. Aus der Sicht des Unterzeichners ist es jedoch nicht zu verneinen, dass grundsätzlich ein Reformbedarf besteht. Die vorliegende Umsetzung hat jedoch erhebliche Schwächen.
Die Möglichkeit der Light-Apotheken, bei denen nicht zwingend während der vollständigen Öffnungszeit ein Apotheker anwesend sein muss, stellt eine Gefahr für die Freiberuflichkeit und damit für den Bestand des Fremdbesitzverbotes, aber auch für die Wettbewerbsneutralität dar. Wie der Unterzeichner bereits dargelegt hat, ist die Frage der Zulässigkeit des Fremdbesitzverbotes unmittelbar mit der Eigenverantwortlichkeit und freiberuflichen Tätigkeit des Apothekers in seiner Apotheke zum Schutze der Gesundheit des Patienten verknüpft. Eine bloße kaufmännische Leitung durch einen Apotheker, ohne dessen Eigenverantwortlichkeit bei der Abgabe, rechtfertigt den Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nicht. Insoweit sehen wir erhebliche langfristige berufsrechtliche Konsequenzen für den Berufsstand bei einer Verabschiedung der jetzigen  Vorschläge. Dabei wird es -  unabhängig von persönlicher Betroffenheit -  Anpassungen im Apothekenrecht geben. In der Bewertung sollte die Eigenverantwortlichkeit der Abgabe des Arzneimittels durch den Inhaber jedoch unangetastet bleiben.
Aus unserer Sicht kann dies durchaus auch im Einzelfall im Wege einer permanenten telepharmazeutischen Anbindung sichergestellt werden, jedoch darf dies nicht zum Regelfall werden. Ansonsten erweist sich das ReformG als trojanisches Pferd zum Systemwechsel, der die jetzige Struktur der Arzneimittelversorgung aus den Angeln hebt.
Wirtschaftlich sind die Apotheken durchweg durch den Wegfall der coronabedingten Mehrumsätze, die Inflation und das Skontourteil an der Grenze der Wirtschaftlichkeit angekommen. Viele Apotheken erreichen nur unter Nichtbewertung der inhaberseits erbrachten Leistungen noch positive betriebswirtschaftliche Ergebnisse. Die Absenkung des variablen Zuschlags auf 2 % unter gleichzeitiger Anpassung der Fixvergütung um EUR 0,65 bedeutet im Ergebnis eine Rohertragskürzung ab einem AEP von EUR 65,00.  Bei höheren Listeneinkaufspreisen (AEP) würde der 1 Prozent höhere Aufschlag den erhöhten Fixaufschlag übersteigen. Daher sind gerade Apotheken mit vielen höherpreisigen Abgaben betroffen. Dies sind zwar tendenziell die Apotheken in der Nähe von Spezialärzten in Städten, aber keineswegs ausschließlich. Eine Belieferung dieser Rezepte mit Vorfinanzierungskosten  oder gar Ausfallrisiko bei Privatpatienten oder durch Retaxationen ist wirtschaftlich bei einem Rohertrag von ca. 2,3 % nicht darstellbar. 
Bezüglich des Skontourteils des BGH zeichnen sich erste Bewegungen ab. So haben erwartungsgemäß einzelne Großhändler angekündigt, Vergütungen auf vermögenswerte Leistungen zu gewähren. Auch wurden bisher vereinbarte Kosten nicht mehr separat ausgewiesen und Vergütungen auf nicht vom Urteil erfasste Warengruppen umgeschichtet bzw. der Ausschluss von Warengruppen  rückgängig gemacht. Alles kann den eingetretenen Verlust nicht kompensieren. Der Handelsspannenausgleich wurde jedoch leider nicht abgeschafft, sondern deutlich hinsichtlich der Zielgröße des Großhandels  reduziert. So unterschreitet die Zielgröße der Handelsspanne zwischenzeitlich die 5 % Marke. Bei einer z.B. fünfprozentigen Zielgröße der Handelsspanne greift der Handelsspannenausgleich lediglich, sofern der Packungswert des netto EK EUR 36,36 übersteigt. Wichtig ist, die Vereinbarung auf den Packungsdurchschnitt zu treffen. Wir hoffen, dass diese Einschränkungen im Einkauf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wieder entfallen.

Zur Ermittlung des Kappungsbetrages ergibt sich folgende Rechenformel:
Ermittlung Kappungsbetrag

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen und Beratungsbedarf gern zur Verfühung.

Stefan Kurth + Kathrin Scharnhorst

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