Die Möglichkeit der Light-Apotheken, bei denen nicht zwingend während der vollständigen Öffnungszeit ein Apotheker anwesend sein muss, stellt eine Gefahr für die Freiberuflichkeit und damit für den Bestand des Fremdbesitzverbotes, aber auch für die Wettbewerbsneutralität dar. Wie der Unterzeichner bereits dargelegt hat, ist die Frage der Zulässigkeit des Fremdbesitzverbotes unmittelbar mit der Eigenverantwortlichkeit und freiberuflichen Tätigkeit des Apothekers in seiner Apotheke zum Schutze der Gesundheit des Patienten verknüpft. Eine bloße kaufmännische Leitung durch einen Apotheker, ohne dessen Eigenverantwortlichkeit bei der Abgabe, rechtfertigt den Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nicht. Insoweit sehen wir erhebliche langfristige berufsrechtliche Konsequenzen für den Berufsstand bei einer Verabschiedung der jetzigen Vorschläge. Dabei wird es - unabhängig von persönlicher Betroffenheit - Anpassungen im Apothekenrecht geben. In der Bewertung sollte die Eigenverantwortlichkeit der Abgabe des Arzneimittels durch den Inhaber jedoch unangetastet bleiben. Aus unserer Sicht kann dies durchaus auch im Einzelfall im Wege einer permanenten telepharmazeutischen Anbindung sichergestellt werden, jedoch darf dies nicht zum Regelfall werden. Ansonsten erweist sich das ReformG als trojanisches Pferd zum Systemwechsel, der die jetzige Struktur der Arzneimittelversorgung aus den Angeln hebt.
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