Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.

November 2024

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

nachfolgend erhalten Sie unsere Aktuellen Steuerinformationen, in denen wir Ihnen wie gewohnt wichtige Rechtsprechungen und Steueränderungen darstellen. 

Die Themen dieser Ausgabe lauten:

  1. Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
  2. Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
  3. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand - Einspruch ratsam
  4. Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 01.01.2025 nun nach 4 Tagen
  5. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Unterhaltsempfängers?
  6. Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen

Für Fragen hierzu oder zu anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der Schneider + Partner Beratergruppe

1. Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z. B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.

Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z. B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.

Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.

Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.04.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.

2. Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant

Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.

Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.

Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.

Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren.

3. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über eine ganz aktuell vom Finanzamt eingelegte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zu befinden (Az: IX R 17/24).

Das FG hatte entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge jedenfalls dann kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn die Immobilie für einen Kaufpreis unterhalb der historischen Anschaffungskosten veräußert wurde. Dann könne es nämlich nicht zu einem tatsächlichen Wertzuwachs seitens des Erwerbers kommen, sodass eine Besteuerung nicht möglich sei. Anderenfalls würde ein fiktiver steuerlicher Ertrag besteuert.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer solchen Vertragsgestaltung auch nicht um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Der BFH wird zu klären haben, ob die Veräußerung einer Immobilie an einen Angehörigen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung zu einem Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten, gleichwohl einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an ihren Steuerberater wenden und beraten lassen, damit entsprechende Bescheide bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.

4. Zugangsfiktion bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 01.01.2025 nun nach 4 Tagen

Versenden Behörden Verwaltungsakte, z. B. Bescheide, so geschieht dies derzeit noch in der Mehrzahl der Fälle auf dem Postweg mit „einfachem“ Brief, also ohne eine konkrete Möglichkeit der Nachverfolgung, wann der Brief beim Empfänger eingegangen ist.

Aus diesem Grund gibt es eine gesetzliche Vermutungsregel, wann der Brief beim Empfänger eintrifft. Diese Frist betrug in der Vergangenheit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Laufzeitvorgaben verlängert wurden, wurden nun auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten, hierzu gehören u. a. Steuerbescheide, von 3 auf 4 Tage verlängert. Außerdem kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach der Vermutungsregel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erfolgen. Die Neuerung gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 versendet werden.

Wird also durch das Finanzamt ein Steuerbescheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Absendung ein Samstag. Da die Vermutungsregelung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am folgenden Montag als zugestellt. Ursprünglich war geplant, die Bekanntgabe eines Steuerbescheids auch an einem Samstag möglich werden zu lassen. Dies hat der Bundestag jedoch nicht übernommen

Die Vermutungsregel kann durch den Empfänger allerdings erschüttert und somit der Zugangszeitpunkt weiter verlängert werden, wenn der Empfänger den späteren Zugang nachweisen kann.

Die Vermutungsregel gilt analog für die elektronische Übermittlung von Steuerbescheiden oder Verwaltungsakte, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

5. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auch bei Vermögen des Empfängers?

Der BFH hat entschieden (Az: XI R 21/21), dass Unterhaltsleistungen nur dann eine einkommensteuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € nicht übersteigt. Die monatlichen Unterhaltsleistungen sind – jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – nicht in die Vermögensberechnung mit einzubeziehen.

Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Abzug als außergewöhnliche Belastung für die Unterhaltspflichtigen verweigert, weil das Vermögen des Unterhaltsberechtigten, für den kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, zum 01.01. des betreffenden Jahres das Schonvermögen um knapp einen Monatsunterhaltsbetrag überschritt, wobei es sich hierbei um den Unterhalt für den Monat Januar handelte. Dieser war bereits am Ende des Vorjahres auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingegangen. Das FA bezog sich hierbei auf die in den Einkommensteuerrichtlinien genannte Vermögensgrenze von 15.500 €.

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die bereits vorausgeleistete Unterhaltszahlung nicht in das Vermögen einzubeziehen sei, jedenfalls nicht im Laufe des Jahres. Erst im Folgejahr könne eine nicht verbrauchte Unterhaltsleistung zu schädlichem Vermögen werden.

6. Energetische Gebäudesanierung der eigenen vier Wände von der Steuer absetzen

Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.

Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über 3 Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden.

Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden.

Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von 3 Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft.

Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft.

Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet.

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z. B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis  hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als 2 Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend.

Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur in Höhe von 50 % abziehbar.

Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z. B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden.

Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z. B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z. B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein.

Besonders ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung Energetische Sanierung vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag.

Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzugswürdig ist, berechnet Ihr Steuerberater.

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine:

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
fällig am 11.11.2024
Zahlungsschonfrist: 14.11.2024

Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ)
fällig am 15.11.2024
Zahlungsschonfrist: 18.11.2024


Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung: 25.11.2024
Zahlung fällig am 27.11.2024


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 = 3,62 %
01.07. – 31.12.2023 = 3,12 %
01.01. – 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 – 31.12.2022 = - 0,88 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de/Basiszinssatz


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2024: September = 119,7; August = 119,7; Juli = 119,8; Juni = 119,4; Mai = 119,3; April = 119,2; März = 118,6; Februar = 118,1; Januar = 117,6

2023:
Dezember = 117,4; November = 117,3; Oktober = 117,8

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
https://www.destatis.de – Konjunkturindikatoren – Verbraucherpreisindex

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

S+P Dresden

WP StB Michael Liedtke

S+P Chemnitz

StB Regine Jeske

S+P München

WP StB Christian Seeberg
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
Schneider + Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

0351 34078-0
info[at]schneider-wp.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Bw. Henning Horn | StB RA Dr. Bernd Kugel­berg | StB RA Stefan Kurth | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | StB Dipl.-Oec. Knut Michel | WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Michael Liedtke | WP StB Dipl.-Kfm. Sven Limbach | StB Dipl.-Betrw. (BA) Maxi­mi­lian Anke | StB Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Pohl | WP StB Dipl.-Kfm. Chris­tian Seeberg | WP StB Dipl.-Kffr. Metka Jasper
Register: Amts­ge­richt München | HRB 59780
Tax ID: DE 129472360
Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der Schneider + Partner GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­ra­ter­kammer Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in den Nieder­las­sungen Dresden und Chem­nitz sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der Schneider + Partner GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" - Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte der Nieder­las­sung Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.