Erweiterter grenzüberschreitender Anwendungsbereich: Ab 2025 gilt eine völlig neue Regelung für die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung. Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können dann nach den deutschen Vorschriften die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, während deutsche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten die dortigen Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung nutzen können.
Bei Leistungsort im EU-Ausland: Wenn ein deutscher Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die dort geltende Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, muss er in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen die Voraussetzungen eines Kleinunternehmers (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG) erfüllen.
Damit muss ab 2025 auch immer mit geprüft werden, wie die nationalen Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung in den anderen Mitgliedstaaten sind. Die Vorgaben über die Gesamtumsatzgrenze können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variieren. Mitgliedstaaten können hier eine nationale Umsatzgrenze von bis zu 85.000 EUR (25.000 EUR in Deutschland) festlegen.
Darüber hinaus ist die Teilnahme am Meldeverfahren nach § 19a UStG erforderlich. Diese kann über das BOP-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) beantragt werden. Dabei wird vom BZSt für jedes teilnehmende Unternehmen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) vergeben. Voraussetzung ist, dass die Umsatzgrenze im Gemeinschaftsgebiet von 100.000 Euro weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschritten wird, die Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaates zur Kleinunternehmerregelung erfüllt sind und der Unternehmer in keinem anderen EU-Mitgliedstaat für die Kleinunternehmerregelung registriert ist.
Unternehmer, die am Verfahren teilnehmen, müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Diese ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende elektronisch und im amtlich vorgeschriebenen Format an das BZSt zu übermitteln.
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