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März 2025

Liebe Mandantinnen, liebe Mandanten,

nachfolgend erhalten Sie unsere Aktuellen Steuerinformationen, in denen wir Ihnen wie gewohnt wichtige Rechtsprechungen und Steueränderungen darstellen. 

Die Themen dieser Ausgabe lauten:

  1. Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.03.2025 beantragen
  2. Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.03.2025 offenlegen
  3. Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025
  4. BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten
  5. Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig
  6. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Für Fragen hierzu oder zu anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

1. Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.03.2025 beantragen

Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.

Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.03. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.03.2025 einzureichen.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.

Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt wie z. B. durch Hochwasserschäden liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.

Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.

Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.

Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert der Steuerberater.

2. Ordnungsgeldverfahren abwenden – Jahresabschluss 2023 bis spätestens 31.03.2025 offenlegen

Welche Unternehmen zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, ergibt sich aus den handels- und steuerrechtlichen Gesetzen. Bei einem Teil der Unternehmen hängt die Verpflichtung von ihrer Umsatz- und der Gewinnhöhe ab. Insbesondere Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) sind unabhängig davon immer auch verpflichtet, ihre Rechnungsunterlagen elektronisch offenzulegen; sie sind entweder zu veröffentlichen oder aber zu hinterlegen.

Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln, z. B. dem beim zuständigen Amtsgericht geführten Handelsregister. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

Geschieht die Einreichung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren durch. Bei Verstoß gegen Inhalts- oder Formvorschriften wird geprüft, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.

Die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 endete am 31.12.2024.

Das BMJ hat veröffentlicht, dass aufgrund der Nachwirkungen der Ausnahmesituation durch die COVID-19-Pandemie ausnahmsweise vor dem 01.04.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Verpflichtete eingeleitet werden.

Üblicherweise übernimmt die Einreichung zur Veröffentlichung der Steuerberater, vorausgesetzt, diesem liegen die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Jahresabschlusses vor. Sofern es hier Hindernisse gibt, sollte schnellstmöglich mit dem Steuerberater die Problematik besprochen werden.

3. Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.01.2025 die für das Kalenderjahr 2025 geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diese wurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur bei geringem Eigenverbrauch.

Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte, egal welcher Art, ein Café, eine Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einen Einzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw. Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der entsprechenden Liste des BMF die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.

Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber aber nicht als Lebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich einen Kühlschrank im Verkaufsraum stehen hat, aus dem er z. B. Milch, Käse und Eier verkauft und die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur ein Pauschalbetrag anzusetzen, und zwar der höhere von beiden. Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.

Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z. B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.

4. BFH ändert Rechtsprechung zur Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing für berufliche Fahrtkosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VI R 9/22) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein angestellter Außendienstmitarbeiter für überwiegend berufliche Zwecke einen PKW geleast hatte. Für das Fahrzeug fielen neben regelmäßig periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie Treibstoff, Versicherung, Steuern, Beiträge zum Automobilclub, Reifenwechsel und Leasingraten zu Beginn der Leasingzeit auch weitere einmalige Kosten an:

  • Leasingsonderzahlung
  • Anschaffungskosten für Zubehör, z. B. Winterreifen
  • Zusatzleistungen, z. B. Anmeldung.

Zum Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten (keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und keine Familienheimfahrten) können die tatsächlich anfallenden Fahrzeuggesamtkosten ermittelt werden und der konkrete Kilometersatz berechnet werden.

In der Vergangenheit sind nicht periodisch wiederkehrende Aufwendungen nach dem Abflussprinzip berücksichtigt worden, regelmäßig also im Jahr der Anschaffung des Leasingfahrzeugs. Der Kläger wollte diesen erhöhten Fahrzeuggesamtkostenwert berechnet auf die gefahrenen Kilometer auch in den folgenden Jahren geltend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hiermit die drei o.g. Ausgabeposten mehrfach komplett berücksichtigt werden würden.

Allerdings hält der BFH seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Vielmehr sollen dem Grunde nach die Leasingsonderzahlung, die Zubehörkosten und die Zusatzleistungen gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt werden, sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt und die Leasingsonderzahlung am Anfang der Leasingzeit die monatlichen Leasingraten reduziert.

Demnach verringert sich künftig der Gesamtkostenansatz für das erste Jahr des Leasingzeitraums, erhöht sich jedoch für die weiteren Jahre.

Der BFH hat den Fall an das FG zurückverwiesen, damit dieses den Sachverhalt weiter aufklärt und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BFH erneut entscheidet, da nicht bei allen Kostenpositionen die berufliche Veranlassung über den gesamten Zeitraum festgestellt worden war.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich steuerlich beraten lassen, sofern noch nicht rechtskräftige Bescheide vorliegen.

5. Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig

Der BFH (Az. IX R 5/23) hat entschieden, dass die gesamte Entschädigung, die z. B. aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers als Verdienstausfallschaden vom Schädiger oder dessen Versicherung an den Geschädigten gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Hierzu gehört neben dem entgangenen Lohn bzw. Gehalt auch die Steuerzahlung zum entgangenen Bruttolohn bzw. -gehalt.

Für eine vollständige Tarifermäßigung ist es erforderlich, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die (voraussichtliche) Erstattung der Steuerzahlung in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, was bei einer Besteuerung im Veranlagungsverfahren nicht möglich ist, da diese frühestens im Folgejahr erfolgt.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Bruttozahlung, dann liegt eine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor, oder einer Nettozahlung zzgl. späterer Steuererstattung, dann liegt keine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor.

Betroffene sollten sich vor Auszahlung und rechtsverbindlicher Vereinbarung mit z. B. der Versicherung des Verantwortlichen sowohl anwaltlich als auch steuerlich beraten lassen.

6. Mitgliedsbeiträge  für Fitnessstudio stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Der BFH (Az. VI R 1/23) hatte darüber zu befinden, ob die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Konkret ging es darum, dass die Klägerin ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert hatte, für welches neben den Kosten für das eigentliche Funktionstraining weitere Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein anfielen, sowie auch für das Fitnessstudio, welches zusätzlich den Zugang zu weiteren, nicht verordneten Angeboten eröffnete.

Die Krankenkasse übernahm die Kosten für das reine Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte zudem im Rahmen der steuerlichen Veranlagung der Klägerin die Kosten für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Beiträge für das Fitnessstudio. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, die Klage wie auch die Revision ebenso.

Der BFH urteilte, dass die Beiträge für das Fitnessstudio auch die Inanspruchnahme anderer Leistungen wie z. B. die Nutzung der Sauna und anderer Sportkurse ermöglichen, die über die ärztliche Verordnung hinausgingen. Die Klägerin hätte das Funktionstraining ohne Zusatzkosten auch bei einem tatsächlich vorhandenen anderen Anbieter in Anspruch nehmen können. Es fehle daher an der erforderlichen Zwangsläufigkeit für das Entstehen der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio.

Anmerkung: Die steuerliche Anerkennung der Mitgliedsbeiträge könnte allenfalls dann möglich sein, wenn das ausgewählte Fitnessstudio der einzige Anbieter in zumutbarem Umkreis wäre, welches das Funktionstraining anbietet.

Unser Thementag M&A am 27.03.2025 - Sichern Sie sich einen der letzten freien Plätze!

In Kooperation mit der Creditreform Dresden und der SIB lädt die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe am 27. März 2025 erstmals zu einem Thementag M&A ein.

Von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr werden Sie in den Räumen der Creditreform Dresden umfassend zum Thema Unternehmenskäufe und -verkäufe informiert und erhalten wertvolle Einblicke in den M&A-Prozess, rechtliche und steuerliche Aspekte sowie die Bewertung Ihres Unternehmens.

Zu weiteren Infos und dem vollständigen Programm auf unserer Veranstaltungswebseite gelangen Sie über den nachstehenden Button:

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine:

Umsatzsteuer (mtl.), 
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ)

fällig am 10.03.2025
Zahlungsschonfrist: 13.03.2025


Sozialversicherungsbeiträge

Abgabe der Erklärung: 25.03.2025
Zahlung fällig am 27.03.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.01.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %
01.07. – 31.12.2023 = 3,12 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: Januar = 120,3

2024: Dezember 120,5; November = 119,9; Oktober = 120,2; September = 119,7; August = 119,7; Juli = 119,8; Juni = 119,4; Mai = 119,3; April = 119,2; März = 118,6; Februar = 118,1

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:

S+P Dresden

WP StB Michael Liedtke

S+P Chemnitz

StB Regine Jeske

S+P München

WP StB Christian Seeberg
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
SCHNEIDER + PARTNER GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

0351 34078-0
info[at]schneider-wp.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Bw. Henning Horn | StB RA Dr. Bernd Kugel­berg | StB RA Stefan Kurth | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | StB Dipl.-Oec. Knut Michel | WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Michael Liedtke | WP StB Dipl.-Kfm. Sven Limbach | StB Dipl.-Betrw. (BA) Maxi­mi­lian Anke | StB Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Pohl | WP StB Dipl.-Kfm. Chris­tian Seeberg | WP StB Dipl.-Kffr. Metka Jasper  | StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Brähler
Handelsregister: Amts­ge­richt München | HRB 59780
Tax ID: DE 129472360

Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der Schneider + Partner GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in den Nieder­las­sungen Dresden und Chem­nitz sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der Schneider + Partner GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im Wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" - Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte der Nieder­las­sung Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.