4. Plattformen vor Gericht
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Vergütung der Plattformen bei dem Vertrieb von Arzneimitteln in einer Relation zum Umsatz gegen § 8 ApoG verstößt. § 8 ApoG verbietet eine umsatz- oder gewinnabhängige Beteiligung an einer Apotheke. Fraglich war hier, ob die umsatzabhängige Vergütung einer einzelnen Abgabe der Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Apotheke gleichkommt. Im Ergebnis hat der BGH diese Frage verneint.
Sinn und Zweck der Regelung sei die Verhinderung direkt oder indirekt der Beteiligungen und Einflussnahme auf die Betriebsführung Dritter. Eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Apotheke sei daher bei einzelnen Geschäften nur dann zu bejahen, wenn diese einen wesentlichen Teil des Geschäftsbetriebes ausmachen.
Offen hingegen ist noch die Frage, ob die Übermittlung von Rezeptdaten aber auch der rezeptunabhängige OTC-Verkauf gegen die DSGVO verstößt, weil keine Einwilligung des Patienten vorliegt, dass der Plattformbetreiber Gesundheitsdaten erlangt.
Hier wird der BGH noch im März entscheiden, nachdem der EUGH in Herbst 2024 Vorfragen geklärt hat. Unter anderem wurde durch den EUGH bejaht, dass auch OTC-Bestellungen Gesundheitsdaten darstellen. Damit wäre eigentlich eine separate Einwilligung von Nöten….
Bleiben Sie optimistisch.
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