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Branchen-Newsletter Apotheken



Liebe Mandantinnen und Mandanten,
Sehr geehrte Damen und Herren, 

in unserem Apoheken-Update kommentiert unser Apothekeexperte RA/StB Stefan Kurth für Sie aktuelle Entwicklungen auf dem Apothekenmarkt und hält wichtige Handlungsempfehlungen für Sie bereit.

1. Aussonderungsrechte bei AVP-Insolvenz

Der BGH hat sich mit eventuellen Aussonderungsrechten im Rahmen der AVP-Insolvenz beschäftigt. In diesem Zusammenhang hat der BGH festgestellt, dass die Abtretung von Ansprüchen gegen die Krankenkassen rechtswidrig ist. Dies deckt sich mit unserer Rechtsauffassung. Gleichwohl war nach Auffassung des Gerichtes eine befreiende Zahlung an das Rechenzentrum möglich. Etwas anderes hätte auch zum Wiederaufleben der Ansprüche gegen die Krankenkasse geführt. Von der Aussonderung betroffen sind jedoch nur die Ansprüche, die rechtswidrig abgetreten, aber noch nicht an das Rechenzentrum ausgezahlt worden sind. Hier hält das Gericht eine Aussonderung für gegeben.

Offen - und unseres Erachtens der weitaus schwierigere Fall - ist der Fall, in dem es bereits zu einer Auszahlung an das Rechenzentrum gekommen ist. Dann würde sich unter Umständen der Aussonderungsanspruch in einen sogenannten Ersatz-Aussonderungsanspruch umwandeln. Dies wiederum setzt voraus, dass die gezahlten Beträge noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sind.

Genau dies ist jedoch unseres Erachtens nicht der Fall. Insoweit wird es in der Mehrzahl der Fälle nicht zu positiven Effekten bei der Effektivquote gegenüber der vergleichsweisen Vereinbarung kommen. Darüber hinaus hat nur der Vergleich garantiert, dass es bereits jetzt zu Teilauszahlungen gekommen ist.

Wir hoffen, dass die Entscheidung des BGH und insbesondere der daraus resultierende Verwaltungsaufwand durch die Trennung der bezahlten von den unbezahlten Forderungen, die Auszahlung der weiteren, vorläufig mit ca. 25 % der Forderung betitelten Zahlungen, weiter verzögert.

2. Leistungsausgaben für Arzneimittel erreichen Rekordhoch

Die Arzneimittelausgaben der verschreibungspflichtigen Verordnungen zwischen 2019 und 2023 stiegen um ca. 25 %, während im gleichen Zeitraum die Packungsanzahl um lediglich 5 % gestiegen ist. Dabei erreicht der Rohertrag pro abgegebene RX-Packung mit 13,27 % einen neuerlichen Tiefstand.

Auch unter Einbeziehung des gesetzlichen Höchstrabatts ist im RX-Bereich lediglich ein Rohertrag unter 16 % erzielbar. Dabei spaltet sich der Markt immer weiter in einen Massenmarkt der Generika und in einen extrem teureren Markt patentgeschützter Arzneimittel.

In der Konsequenz ist es erforderlich, auch in der Apotheke den Barverkauf nicht als Serviceangebot zu begreifen. Nur die Erwirtschaftung eines ordentlichen Stückertrages stellt die Zukunft der Apotheke sicher. Der durchschnittliche Stückertrag pro RX-Packung beträgt nach Arzneimittelpreisverordnung nur ca. EUR 8,30.

Einschließlich des höchst zulässigen Rabatts ergibt sich somit ein Stückertrag pro RX-Packung von ca. EUR 10,00. Trotz höherer Aufschlagsätze ist der durchschnittliche Stück-Rohertrag pro OTC-Packung um ein Vielfaches niedriger.

Gerade in Apotheken mit hohem OTC-Anteil muss es daher Ziel sein, in sehr rationeller Arbeitsweise die Personalkosten pro Kunde niedrig zu halten. Aber auch RX-lastige Apotheken sollten als Benchmark versuchen, die Personalkosten unter 50 % des Rohertrages zu halten.

3. Meldepflicht

Gemäß § 146 AO sind Apotheken verpflichtet, ihre Kassen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Meldepflicht besteht für jede Betriebsstätte. Altsysteme sind bis zum 31.07.2025 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Sämtliche elektronischen Aufzeichnungsgeräte sind einzeln zu melden, das gilt für

  • computergestützte PC-Kassensysteme
  • Tablets mit Kassenfunktion
  • elektronische Registrierkassen etc.

Jedes Gerät ist mit Seriennummer und Software einschließlich des Anschaffungsdatums und dem Datum der Erstinbetriebnahme zu melden. Entsprechendes gilt, wenn ein Gerät außer Betrieb genommen oder ausgetauscht wird. Die Kassenhersteller haben zwischenzeitlich entsprechende Meldungen vorbereitet.

Wir werden diesbezüglich rechtzeitig vor Fristende mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen. Der entscheidende Punkt ist die Zusammenführung aller Informationen in einer Meldung an die Finanzverwaltung und die Implementierung eines Prozesses bei späteren Änderungen.

4. Plattformen vor Gericht

Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Vergütung der Plattformen bei dem Vertrieb von Arzneimitteln in einer Relation zum Umsatz gegen § 8 ApoG verstößt. § 8 ApoG verbietet eine umsatz- oder gewinnabhängige Beteiligung an einer Apotheke. Fraglich war hier, ob die umsatzabhängige Vergütung einer einzelnen Abgabe der Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Apotheke gleichkommt. Im Ergebnis hat der BGH diese Frage verneint.

Sinn und Zweck der Regelung sei die Verhinderung direkt oder indirekt der Beteiligungen und Einflussnahme auf die Betriebsführung Dritter. Eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn der Apotheke sei daher bei einzelnen Geschäften nur dann zu bejahen, wenn diese einen wesentlichen Teil des Geschäftsbetriebes ausmachen.

Offen hingegen ist noch die Frage, ob die Übermittlung von Rezeptdaten aber auch der rezeptunabhängige OTC-Verkauf gegen die DSGVO verstößt, weil keine Einwilligung des Patienten vorliegt, dass der Plattformbetreiber Gesundheitsdaten erlangt.

Hier wird der BGH noch im März entscheiden, nachdem der EUGH in Herbst 2024 Vorfragen geklärt hat. Unter anderem wurde durch den EUGH bejaht, dass auch OTC-Bestellungen Gesundheitsdaten darstellen. Damit wäre eigentlich eine separate Einwilligung von Nöten….

Bleiben Sie optimistisch.


Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen und Beratungsbedarf gern zur Verfügung.

Stefan Kurth + Kathrin Scharnhorst


SCHNEIDER + PARTNER GmbH Dresden

StB RA Stefan Kurth


SCHNEIDER + PARTNER GmbH Dresden

StB Kathrin Scharnhorst

Impressum:

Schneider + Partner GmbH | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft
Dresden | München | Chemnitz
Member of IGAL | Intercontinental Grouping of Accountants and Lawyers
www.schneider-wp.de | info@schneider-wp.de

Geschäftsführer:
WP StB Dipl.-Bw. Henning Horn | StB RA Stefan Kurth | StB Dipl.-Oec. Knut Michel | WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | WP StB Dipl.-Kfm. Michael Liedtke | WP StB Dipl.-Kfm. Sven Limbach | StB Dipl.-Betrw. (BA) Maximilian Anke | StB Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Pohl | WP StB Dipl.-Kfm. Christian Seeberg | WP StB Dipl.-Kffr. Metka Jasper | StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katha­rina Brähler

Sitz der Gesellschaft: München
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