Neue Entwicklung: EuGH-Entscheidung vom 27.02.2025 (C-517/23)
Der EuGH hatte sich Anfang dieses Jahres erneut mit den Fragen des Preisrechtes zu beschäftigen. Hintergrund war eine Schadensersatzklage einer ausländischen Versandapotheke gegen eine inländische Apothekenkammer. Der Schadensersatzanspruch wurde begründet durch seitens der Kammer aufgehobene Untersagungsverfügungen, die nach Ansicht des Klägers gegen die EuGH-Rechtsprechung von 2016 verstießen.
Im Rahmen des Verfahrens nahm der BGH den Ball auf und legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Schaden überhaupt bestehen kann, wenn nationale Regelungen – insbesondere § 7 HWG – eine Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen.
§ 7 HWG und die Produktbezogenheit von Werbung
§ 7 des deutschen Heilmittelwerbegesetzes verbietet grundsätzlich die produktbezogene Absatzförderung, insbesondere mittels Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Ausnahmen gelten etwa für nicht preisgebundene OTC-Arzneimittel und Freiwahlartikel, werthaltige Auskünfte und Kundenzeitschriften. Nicht produktbezogene Werbung (z. B. Imagewerbung) war immer gestattet.
Der BGH hatte bereits 2019 entschieden, dass eine produktbezogene Werbung auch dann vorliegt, wenn die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht – und in der Folge auch bei Werbung für das gesamte Warensortiment.
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