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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
Liebe Apothekerinnen und Apotheker, 


mit dem aktuellen Urteil des EuGH vom 27. Februar 2025 (Az. C-517/23) sowie der jüngsten BGH-Entscheidung vom 27. März 2025 (Az. I ZR 223/19) zeichnet sich eine spannende Entwicklung für stationäre Apotheken ab. Die europäischen und nationalen Gerichte nehmen zunehmend Differenzierungen im Heilmittelwerberecht vor – mit möglichen Chancen für die Vor-Ort-Apotheke.

In unserem heutigen Apotheken-Update fasst unser Apotheken-Experte RA/StB Stefan Kurth daher die jüngsten Entwicklungen für Sie zusammen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der
SCHNEIDER + PARTNER GmbH

Heilmittelwerberecht im Zeitablauf - Neue Chancen für Ihre Apotheke vor Ort durch aktuelle EuGH- und BGH-Rechtsprechung

Rückblick: Das EuGH-Urteil vom 19.10.2016 (AZ: C 148/15)

Der EuGH stellte damals fest: Zwar dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich Preisregelungen für Arzneimittel festlegen. Ein generelles Rabattverbot bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Rx) durch ausländische Versandapotheken stelle jedoch eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar – und verstoße damit gegen Art. 34 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Das schien das Ende des einheitlichen Abgabepreises beim grenzüberschreitenden Verkehr im Rahmen der Abgabe von Rx- Arzneimitteln für ausländische Versandapotheken zu sein.

Der deutsche Gesetzgeber verzichtete in der Folge auf ein Versandhandelsverbot und nahm die Preisbindung für GKV-Rx in das SGB V auf. Der EuGH betonte jedoch immer wieder, dass nationale Maßnahmen dann gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um eine sachgerechte Versorgung sicherzustellen. Eine solche Begründung wurde damals jedoch durch die Bundesregierung nicht ausreichend vorgetragen.

Neue Entwicklung: EuGH-Entscheidung vom 27.02.2025 (C-517/23)

Der EuGH hatte sich Anfang dieses Jahres erneut mit den Fragen des Preisrechtes zu beschäftigen. Hintergrund war eine Schadensersatzklage einer ausländischen Versandapotheke gegen eine inländische Apothekenkammer. Der Schadensersatzanspruch wurde begründet durch seitens der Kammer aufgehobene Untersagungsverfügungen, die nach Ansicht des Klägers gegen die EuGH-Rechtsprechung von 2016 verstießen.

Im Rahmen des Verfahrens nahm der BGH den Ball auf und legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Schaden überhaupt bestehen kann, wenn nationale Regelungen – insbesondere § 7 HWG – eine Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen.

§ 7 HWG und die Produktbezogenheit von Werbung

§ 7 des deutschen Heilmittelwerbegesetzes verbietet grundsätzlich die produktbezogene Absatzförderung, insbesondere mittels Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Ausnahmen gelten etwa für nicht preisgebundene OTC-Arzneimittel und Freiwahlartikel, werthaltige Auskünfte und Kundenzeitschriften. Nicht produktbezogene Werbung (z. B. Imagewerbung) war immer gestattet.

Der BGH hatte bereits 2019 entschieden, dass eine produktbezogene Werbung auch dann vorliegt, wenn die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht – und in der Folge auch bei Werbung für das gesamte Warensortiment.

Der EuGH schloss sich dieser Auslegung weitgehend an und konkretisierte sie in seinen Aussagen.

Entscheidend i. S. des Gemeinschaftskodexes sei, ob die Aktion darauf abzielt, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln einschließlich unbestimmter Arzneimittel zu fördern oder ob zulässigerweise mit der Werbeaktion nur darauf abgezielt wird, die Entscheidung für die Apotheke zu beeinflussen.

In der Vorlageentscheidung prüfte der EuGH aber zunächst eingehend die Frage, bei welchen Arzneimitteln denn überhaupt eine Beeinflussung möglich sei und damit die Frage, ob der Gemeinschaftskodex für humane Arzneimittel auf den Verkauf sämtlicher Arzneimittel anzuwenden sei.

An dieser Stelle macht der EuGH eine interessante Differenzierung:

Nur OTC-Produkte unterliegen dem freien Willen des Verbrauchers und damit dem Gemeinschaftskodex für Arzneimittelwerbung.

Rx-Arzneimittel
hingegen werden maßgeblich vom Arzt verordnet – hier greift der Gemeinschaftskodex nicht.

Daraus folgt:
Rabattaktionen, Gutscheine, Sonderangebote oder Kombiverkäufe im Zusammenhang mit OTC-Arzneimitteln verstoßen gegen den Gemeinschaftskodex – selbst dann, wenn sie nach deutschem HWG zulässig wären. Das großzügigere nationale Recht ist also zukünftig im Lichte des vorrangigen Gemeinschaftsrechts enger auszulegen. Diese strengere Auslegung gilt uneingeschränkt auch für ausländische Versandapotheken.

Rx-Abgabe: Der einheitliche Preis bleibt – mit Differenzierung

Für inländische Apotheken bleibt das Rabattverbot des § 7 HWG bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln uneingeschränkt bestehen.

Im grenzüberschreitenden Versandhandel ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Einschränkungen durch nationales Recht mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sind. Der EuGH erkennt solche Maßnahmen an, wenn sie aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Ein zentrales Argument: Rabatte auf Zuzahlungen könnten die Preisbindung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterlaufen und zu unerwünschtem Mehrverbrauch führen – dies lässt sich als gesundheits- und versorgungspolitisches Ziel rechtfertigen. M.E. gilt das auch dann, wenn die direkte Vorschrift des § 78 AMG zum Preisrecht für ausländische Versender aufgehoben und in das SGB nur für GKV-Versicherte übernommen wurde. Im Kern reflektiert der EuGH damit seine Rechtsprechung aus 2016 und rückt seine damalige Entscheidung erneut in das Licht des seinerzeit mangelnden Sachvortrags. Dies könnte in einem erneuten anhängigen Verfahren nachgeholt werden.

Wichtig: Wird die Rx-Abgabe mit Rabatten im OTC-Bereich kombiniert, fällt dies in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftskodex – und ist damit für alle (!) unzulässig.

Neue datenschutzrechtliche Dimension bei Plattformen: BGH-Urteil vom 27.03.2025 (I ZR 223/19)

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Abgabe von Arzneimitteln über Plattformen Dritter.

Bereits der EuGH hatte im Oktober 2024 (C-21/23) festgestellt: Werden über eine Plattform Arzneimittel bestellt, können sich daraus Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO ergeben – selbst dann, wenn die Identifizierbarkeit nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

Der BGH stellte nun klar:

  • Eine ausdrückliche Einwilligung ist für die Erhebung von Gesundheitsdaten zwingend notwendig. M. E. ist dies vor Erhebung der Daten veranlasst.

  • Konkludente Einwilligungen sind bei Gesundheitsdaten unzulässig.

  • Plattformbetreiber dürfen Daten nicht zu Werbezwecken oder Profilbildung nutzen.

Der Apotheker haftet für datenschutzwidriges Verhalten der Plattform, wenn diese als beauftragter Dritter handelt. Ein DSGVO-Verstoß kann zugleich wettbewerbswidrig sein und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern auslösen.

Nachdem der BGH sämtliche Ausnahmen zur Zustimmungsverpflichtung im Zusammenhang mit den Plattformbetreibern verworfen hat, wird es nun wesentlich darauf ankommen, ob es den Plattformbetreibern gelingen kann, eine rechtskonforme Neuregelung in die Plattform einzuarbeiten.

Dies würde u. E. dazu führen, dass die kommerziellen Plattformbetreiber die Daten separieren müssten Ob dies mit dem Geschäftsmodell der Plattformbetreiber vereinbar ist, bleibt abzuwarten.


Fazit:

Vielleicht führt der Kurs der neuen Bundesregierung dann doch zu einem Überdenken, ob es sinnvoll war, dem ausländischen Fremdbesitz den Eintritt in die deutschen Sozialsysteme zu ermöglichen oder ob nicht auch der Versand besser beim Apotheker aus seiner Apotheke im Sinne einer hochwertigen Versorgung angesiedelt werden sollte.

Ihre Ansprechpartner

Bleiben Sie informiert – wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen und Beratungsbedarf gern zur Verfügung.

Stefan Kurth + Kathrin Scharnhorst
StB RA Stefan Kurth 
SCHNEIDER + PARTNER GmbH
Geschäftsführung
StB Kathrin Scharnhorst
SCHNEIDER + PARTNER GmbH

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Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Bw. Henning Horn | StB RA Stefan Kurth | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | StB Dipl.-Oec. Knut Michel | WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Michael Liedtke | WP StB Dipl.-Kfm. Sven Limbach | StB Dipl.-Betrw. (BA) Maxi­mi­lian Anke | StB Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Pohl | WP StB Dipl.-Kfm. Chris­tian Seeberg | WP StB Dipl.-Kffr. Metka Jasper | StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Brähler
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Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der Schneider + Partner GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­ra­ter­kammer Die Steu­er­be­rater der Schneider + Partner GmbH in den Nieder­las­sungen Dresden und Chem­nitz sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der Schneider + Partner GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" - Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der Schneider + Partner GmbH in der Nieder­las­sung München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte der Nieder­las­sung Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.