5. Was ist künftig zu melden?
Auch nach der Erstmeldung müssen bestimmte Änderungen innerhalb eines Monats gemeldet werden:
- Neuanschaffungen oder Austausch eines Systems
- Wechsel der TSE oder Systemkomponenten
- Standortwechsel eines Systems
- Außerbetriebnahme (für Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen werden)
Ergänzende Hinweise:
Bei der Abmeldung von Systemen, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn zuvor eine Anmeldung erfolgt ist. Die Abmeldung aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Gesamtmeldung je Betriebsstätte erfolgen, ohne jedes einzelne System aufführen zu müssen. Die Meldepflichten gelten auch für geleaste oder gemietete Systeme. Es ist ratsam, alle Änderungen an Ihren elektronischen Aufzeichnungssystemen sorgfältig zu dokumentieren, um die fristgerechte Meldung sicherzustellen und die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten.
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