Liebe Mandantinnen und Mandanten,
aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass das DATEV Kassenbuch online nicht als Aufzeichnungssystem nach § 146a (1) AO eingestuft wurde und somit nicht unter die Kassenmeldepflicht fällt.
Dies bedeutet:
Bislang gibt es keine Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems. Eine sog. „offene Ladenkasse “ ist grundsätzlich weiterhin zulässig, sofern die zahlreichen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Dabei muss die Pflicht der Einzelaufzeichnung eingehalten werden, d.h. jeder einzelne Verkaufsvorgang muss handschriftlich dokumentiert werden. Dabei haben die Aufzeichnungen ganz ohne technische Hilfsmittel zu erfolgen und sie müssen vollständig, chronologisch und manipulationssicher sein. Der Aufwand, der bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zu betreiben ist, sollte nicht unterschätzt werden.
Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel. Hierunter fällt auch die mechanische Registrierkasse.
Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht, sofern Sie als Unternehmer
- Waren verkaufen
- an eine Vielzahl von unbekannten Personen
- gegen Barzahlung.
In diesem Fall wird der Kassenbestand am Ende des Geschäftstages gezählt und dann wird rückwärts (retrograd) gerechnet, um die Tageseinnahmen zu ermitteln (Kassenbericht). Die fortlaufend nummerierten, aneinandergereihten, handschriftlichen Kassenberichte stellen dann das Kassenbuch dar.
Der Einsatz digitaler Hilfsmittel und/oder elektronischer Unterstützung kann jedoch dazu führen, dass eine offene Ladenkasse von der Finanzbehörde nicht mehr als offene Ladenkasse eingestuft wird.
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