Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.03.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.05.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.
Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung von Werten oder ein Rechten, die elektronisch übertragen oder gespeichert werden können.
Das neue BMF-Schreiben umfasst 34 Seiten und behandelt insbesondere folgende Themenbereiche:
- Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
- Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
- Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
- Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
- Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln
Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, die sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.
Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.
Das BMF hat dazu bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.
Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten. Meldepflichtig sollen künftig sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sein, einschließlich:
- Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten,
- Beratung in Bezug auf Kryptowerte,
- sämtliche Beteiligten sowie Nutzende mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU oder in qualifizierten Drittstaaten.
Darüber hinaus sind umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte vorgesehen. Dienstleister sollen steuerlich relevante Daten ihrer Kunden erheben. Die Steuerpflichtigen müssen eine Selbstauskunft abgeben, die auf Plausibilität zu prüfen ist. Die elektronische Meldung ist jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres an das BZSt zu übermitteln. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.
Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.
Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.