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August 2025

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

auch im August stehen für Sie die aktuellenSTEUERinformationen im Mittelpunkt, kompakt aufbereitet, damit Sie bei wichtigen Entwicklungen zuverlässig den Überblick behalten.

Dazu wie immer ein kurzer Überblick über die jüngsten Highlights abseits des Büroalltags in unserer Beratergruppe.

Mit dabei diesmal: Sponsoring im Nachwuchssport, der Start unserer Leitbild‑Videoreihe (#stepup2030), ein Jubiläum in der SCHNEIDER + PARTNER GmbH, der digitale Auftritt von DIGIBIZ mit der Lösung DIGIBIZ INSO sowie ein Team‑Event in Dresden. Außerdem sprach Jürgen Schwarz von PURAKON als Gastdozent an der TU Bergakademie Freiberg über „Organisatorischen Wandel im Rahmen von M&A“ – ein Beispiel für den wertvollen Austausch zwischen Theorie und Praxis.

Und wenn noch nicht geschehen, merken Sie ihn sich gern jetzt vor: den Termin für die nächste Veranstaltung unserer Reihe „Fit für die Zukunft“ am 29. Oktober 2025 in Dresden – mit Impulsen aus Praxis und Beratung zum Thema "Erfolg in Krisenzeiten"; Anmeldungen sind bereits möglich.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und danken Ihnen für Ihr Vertrauen.

Herzliche Grüße
Ihre SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

Rund um die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

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#zusammenstark

Mit einem animierten Leitbildfilm machen wir unsere gemeinsame Strategie stepup2030 sichtbar. Teil 1 der Reihe aus drei aufeinander aufbauenden Kurzclips und einer Langfassung stellt die einzelnen Gesellschaften und ihre Kompetenzen vor.

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Jubiläum

Knut Michel feierte im Juli 30 Jahre bei SCHNEIDER + PARTNER – wir blicken zurück auf eine beeindruckende Laufbahn und danken für drei Jahrzehnte Engagement, Verantwortung und Weitblick.

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Digital

Mit eigener Website und LinkedIn-Präsenz stellt sich nun auch unsere S+P DIGIBIZ GmbH online vor – und präsentiert mit DIGIBIZ INSO eine innovative Softwarelösung zur Verfahrensdigitalisierung im Insolvenzbereich.

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Engagiert

Bei gleich zwei Sportturnieren für Kinder in Bayern und Brandenburg war die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe Anfang Juli als Sponsor im Einsatz – für mehr Nachwuchsförderung und gute Begegnungen.

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Einblick

Jürgen Schwarz von PURAKON war als Gastdozent an der TU Bergakademie Freiberg im Einsatz und sprach über organisatorischen Wandel im Rahmen von M&A – ein gelungener Brückenschlag zwischen Theorie und Praxis.

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Sportlich

Beim 4. Little-Beach-Cup der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe traf sportlicher Ehrgeiz auf Sommerstimmung – fünf gemischte Teams lieferten sich in Dresden ein abwechslungsreiches Beachvolleyballturnier.

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1. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.03.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.05.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.

Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung von Werten oder ein Rechten, die elektronisch übertragen oder gespeichert werden können.

Das neue BMF-Schreiben umfasst 34 Seiten und behandelt insbesondere folgende Themenbereiche:

  • Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion
  • Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports
  • Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen
  • Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
  • Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, die sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.

Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.

Das BMF hat dazu bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.

Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten. Meldepflichtig sollen künftig sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten sein, einschließlich:

  • Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten,
  • Beratung in Bezug auf Kryptowerte,
  • sämtliche Beteiligten sowie Nutzende mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU oder in qualifizierten Drittstaaten.

Darüber hinaus sind umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte vorgesehen. Dienstleister sollen steuerlich relevante Daten ihrer Kunden erheben. Die Steuerpflichtigen müssen eine Selbstauskunft abgeben, die auf Plausibilität zu prüfen ist. Die elektronische Meldung ist jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres an das BZSt zu übermitteln. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.

Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.

2. Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung
eines Teils des Vermietungsobjekts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.

Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.

Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.

Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.

Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.

3. Verifizierung des Zahlungsempfängers (Verification of Payee, VoP)

Verification of Payee (VoP) ist Teil einer neuen EU-Verordnung. Danach müssen alle Banken im Euro-Zahlungsverkehrsraum ab dem 9. Oktober 2025 vor der Freigabe einer Überweisung prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der angegebenen IBAN übereinstimmt (Empfängerüberprüfung). Damit soll die Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr weiter erhöht werden.

Von der neuen EU-Verordnung sind alle Unternehmen und Privatpersonen betroffen, unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Banking-Programm sie arbeiten. Ebenso gilt das neue Verfahren für Echtzeitüberweisungen und normale SEPA-Überweisungen.

Die Banken arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Implementierung des neuen Verfahrens und werden ab Oktober die Empfängerüberprüfung durchführen. Der Zahlende erhält innerhalb von Sekunden das Prüfergebnis und entscheidet dann, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.

Bei jeder SEPA-Überweisung ist daher spätestens ab Oktober der korrekte Name (Kontoinhabername) zu verwenden. Bei der Nutzung von Überweisungsvorlagen oder softwaregestützten Zahlungsdateien sollte deshalb schon im Vorfeld eine Überprüfung der Empfänger- bzw. Lieferantenstammdaten erfolgen. Die Namen bzw. Firmierungen der Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.

Der eigene Unternehmensname, der bei der Rechnungsstellung verwendet wird, sollte idealerweise mit dem eigenen Kontoinhabernamen übereinstimmen.

Weitere Detailinformationen erhalten Sie von ihrer kontoführenden Bank.

Mandanten, die Zahlungen mittels DATEV-Software erfassen, finden weiterführende Informationen im DATEV Hilfe-Center: Dok.-Nr.: 1038957.

4. Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung entfällt in neuen Steuerbescheiden

Das BMF hat mit zwei Schreiben vom 10.03.2025 mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuen Steuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerk bis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.

Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen, soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Renten.

Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem BFH zu eben dieser Frage zur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung des Vorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sind zwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerung rechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 ein entsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass bei entsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. Nach Abschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einen etwaigen Einspruch entscheiden.

5. Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?

Das Finanzgericht Münster hat am 14.05.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich physisch vorhandene Hochseecontainer, vermietete diese zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert hatten.

Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern ließ nur eine planmäßige AfA zu und beurteilte den Vorgang nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als sonstige Einkünfte. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich um Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sowie um private Veräußerungsgeschäfte.

Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den BFH gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.

Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.

Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

6. Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer

Der BFH hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.

Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.

Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.

Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.

7. Niedersächsische Finanzämter haben zum 01.07.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet

Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 01.07.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
fällig am 10.07.2025
Zahlungsschonfrist bis 14.07.2025

Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.08.2025 (sofern kein Feiertag)
18.08.2025 (sofern 15.08. Feiertag)

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 22.08.2025
Zahlung bis 27.07.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,37 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5; November = 119,9; Oktober = 120,2; September = 119,7; August = 119,7; Juli = 119,8

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­ra­ter­kammer. Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.