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September 2025

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

wie gewohnt stehen auch im September die aktuellen STEUERinformationen im Mittelpunkt unserer teamgeistNEWS, kompakt aufbereitet, damit Sie bei wichtigen Entwicklungen zuverlässig den Überblick behalten.

Darüber hinaus möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in die Aktivitäten unserer Beratergruppe geben: Mit dem Ausbildungsstart in Dresden und München sowie einem Schülerbesuch haben wir die Förderung von Nachwuchskräften weiter in den Fokus gerückt. Fachlich standen praxisnahe Einordnungen zu Jahresabschlüssen und Bankenanforderungen sowie die erfolgreiche Begleitung eines Eigenverwaltungsverfahrens im Mittelpunkt. Auch sportlich waren wir wieder aktiv: Einige Kolleginnen und Kollegen gingen beim Dresdner Nachtlauf an den Start. Und in unserer Strategie-Reihe stepup2030 ist ein neuer Videoclip zu unserem Leitbild online gegangen.

Diese Vielfalt zeigt, was uns als Gruppe verbindet: Gemeinsam gestalten wir Zukunft – ob in Beratung, Ausbildung oder Engagement.

Apropos Zukunft:
Sichern Sie sich am besten noch heute Ihren Platz in einem von drei Workshops oder der Hauptveranstaltung unserer "Fit für die Zukunft"-Veranstaltung am 29. Oktober 2025 in Dresden – mit Impulsen aus Praxis und Beratung zum Thema "Erfolg in Krisenzeiten" und der Key-Note von "Rebel Mind" Dr. Peter Kreuz.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

Rund um die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

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Willkommen

Drei neue Auszubildende in Dresden und eine Kollegin in München starten bei uns ihre Ausbildung – wir freuen uns auf die gemeinsame Zeit!

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- unserer Website

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Entschlossen

In nur sechs Monaten gelang MULANSKY + KOLLEGEN gemeinsam mit Partnern der erfolgreiche Abschluss eines Eigenverwaltungsverfahrens im medizinischen Bereich.

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- der Website  von MULANSKY + KOLLEGEN

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Praxisnah

Im Podcast „Die Steuermannschaft“ spricht Jens Titze über die Erwartungen von Banken an Jahresabschlüsse – mit klaren, leicht umsetzbaren Tipps für die Praxis.

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- der PURAKON-Website

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Neugierig

Schülerinnen und Schüler des Glück-Auf-Gymnasiums in Dippoldiswalde nutzten die Gelegenheit, unseren Dresdner Standort kennenzulernen und einen praxisnahen Einblick in verschiedene Berufsbilder zu erhalten.

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Sportlich

Zehn Laufbegeisterte unserer Beratergruppe gingen beim Dresdner Nachtlauf 2025 an den Start – ein sportliches Erlebnis voller Teamgeist und Ausdauer.

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Strategisch

Wir haben den Zusammenschluss der Arsipa Group mit dem IfG Institut für Gesundheit und Management begleitet – mit M&A- und Rechtsberatung aus einer Hand.

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Vernetzt

Kathrin Scharnhorst besuchte die Eröffnung des KADUR Lofts – ein Abend voller spannender Gespräche und neuer Impulse in unserem Healthcare-Netzwerk.

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Wertvoll

Teil 2 unserer Leitbild-Animation stellt die Werte der Beratergruppe vor – als Fundament für vertrauensvolle Zusammenarbeit.

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Offen

Beim „Gastmahl für alle“ setzen wir mit vielen Partnern erneut ein Zeichen für Vielfalt, Gastfreundschaft und Zusammenhalt in Dresden.

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1. Investitionssofortprogramm in Kraft getreten

Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 01.07.2025 in Kraft, während sich andere erst in der Zukunft bzw. in einigen Jahren auswirken. 

Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:

  • Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den Folgejahren die  jeweiligen Restbuchwerte.
  • Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028. Im ersten Jahr können 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von sechs Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember erfolgt umgehend die Abschreibung für das gesamte Jahr.
  • Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50 %, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen sowie bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt der Satz von 0,5 % bestehen. Für bis zum 30.06.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.
  • Der aktuelle Körperschaftsteuersatz von 15 % wird ab dem 01.01.2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Jahr 2032 herabgesetzt
  • Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
    • bis 2027: 28,25 %
    • 2028/2029: 27 %
    • 2023/2032: 26 %
    • ab 2032: 25 %
  • Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
  • Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.
  • Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche statt mit bis zu 70 € je nachgewiesener Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 01.01.2026 in Kraft. 

2. Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant

In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.

Zum 01.01.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.

Die Bundesregierung hat nun am 06.08.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf zehn Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.

3. BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen

Seit dem 01.01.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das BMF in einem Schreiben vom 18.03.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.

Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann fünf Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 01.01.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, den Verzicht zu erklären, für das Jahr 2025 demzufolge bis zum 28.02.2027.

Das BMF weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem sind eine Registrierung, eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) sowie die Teilnahme an einem besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.

Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an einen Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlicherweise einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuernummer bzw. USt-IdNr. oder KU-IdNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.

Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € pro Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem ersten Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.

Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.

4. Aktualisierung der GoBD

Das BMF hat am 14.07.2025 ein Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.03.2024 aktualisiert.

Die Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.

5. Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, das die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, der neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, das unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders; Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.

Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer,
Soli-Zuschlag (VZ)
fällig am 10.09.2025
Zahlungsschonfrist bis 15.09.2025

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 24.09.2025
Zahlung bis 26.09.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,37 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5; November = 119,9; Oktober = 120,2; September = 119,7; August = 119,7

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
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S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­ra­ter­kammer. Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.