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Oktober 2025

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

wie gewohnt stehen auch im Oktober die aktuellen STEUERinformationen im Mittelpunkt unserer teamgeistNEWS, kompakt aufbereitet, damit Sie bei wichtigen Entwicklungen zuverlässig den Überblick behalten.

Darüber hinaus möchten wir Ihnen einen kurzen Einblick in die Aktivitäten unserer Beratergruppe geben.

Letzte Chance - Fit für die Zukunft:
Sichern Sie sich noch schnell einen der wenigen Restplätze der Hauptveranstaltung Fit für die Zukunft am 29. Oktober 2025 in Dresden – mit Impulsen aus Praxis und Beratung zum Thema Erfolg in Krisenzeiten und der Keynote von "Rebel Mind" Dr. Peter Kreuz (die Workshops sind leider bereits ausgebucht).

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

Rund um die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

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Verlängerung

Wir unterstützen die Basketballer der Dresden Titans auch weiterhin.

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Ausgebildet

Wir gratulieren zur erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung.

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FortSCHRITT

Wir waren dabei beim 7. Benfizlauf "FortSCHRITT gegen Krebs".

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Zukunft gestalten

Am 22. und 23. September fand unser zweites Partnermeeting in München statt – ein intensiver Austausch über die Weiterentwicklung unserer Beratergruppe.

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Antrieb

Teil 3 unserer Leitbild-Animation stellt den Motor unseres Handelns in den Mittelpunkt: Begeisterung, Mut zur Veränderung und fachliche Expertise.

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Frauenpower

Am 24.09. fand die erste Veranstaltung unserer neuen Reihe Frauen.Medizin.Dialog statt.

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1. Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.

Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar hatte den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sei und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt sah dies anders und setzte Einkommensteuer auf den Übertragungsvorgang fest.

Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.

Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.

Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.

2. Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten

Nahe Angehörige wie Kinder und Ehepartner haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hinterlässt.

Ein Pflichtteilsverzicht ist insbesondere für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten – etwa Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen – ein sinnvolles Instrument, um im Erbfall eine Zerschlagung oder den Verkauf dieser Werte zur Auszahlung von Pflichtteilen zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.

Neben den erbrechtlichen Aspekten sind auch die erbschaft-, schenkung- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu berücksichtigen, die je nach Ausgestaltung unterschiedlich ausfallen können. Im Folgenden wird ausschließlich die einkommensteuerliche Betrachtung dargestellt.

Hierzu hatte das Hessische FG über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.

Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.

Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern.

Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar.

Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringeren gesonderten Steuertarif. Zwar ist dies bei nahestehenden Personen grundsätzlich nicht zulässig. Das Finanzgericht war hier jedoch der Auffassung, dass ‚nahestehend‘ hier nicht im familienrechtlichen Sinne eines Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen ist, sondern als ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht.

Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.

3. BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt

Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, darunter auch der streitige Steuerbescheid, gegen den später verspätet Einspruch eingelegt wurde. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.

Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.

Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.

4. Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen

Der BFH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter hatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beiden Töchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhielt lediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte, wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.

Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat das Nießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Das zuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte auf Kapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte. Das FG gab der Klage statt. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an den GmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen, sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter als Berechtigte sei nicht zu besteuern.

Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.

5. E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung

Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das BMF sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.

Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.

Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.

Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.

Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung einer 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren. Maßgeblich ist stets das Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde.

Bei elektronischen Rechnungen ist entscheidend, dass sie im Originalformat gespeichert werden. Ein Ausdruck oder die bloße Ablage als PDF genügt nicht, wenn die Rechnung ursprünglich im strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) übermittelt wurde. Nur so bleibt die Lesbarkeit und Nachprüfbarkeit dauerhaft gewährleistet.

Die Archivierung muss zudem revisionssicher erfolgen: also unveränderbar, nachvollziehbar dokumentiert und zuverlässig gegen Verlust gesichert. Ebenso wichtig ist, dass Rechnungen im Rahmen einer Betriebsprüfung jederzeit kurzfristig bereitgestellt werden können.

Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Verfahrensdokumentation. Sie beschreibt, wie elektronische Rechnungen im Unternehmen empfangen, verarbeitet, gespeichert und im Bedarfsfall bereitgestellt werden. Eine klare Dokumentation schafft Transparenz, erleichtert den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit und ist ein nicht zu vernachlässigender Bestandteil der GoBD-Anforderungen.

Unser Rat: Prüfen Sie, ob Ihre Ablagestrukturen und IT-Systeme diese Anforderungen erfüllen – und ergänzen Sie dies durch eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Prozesse. Wer rechtzeitig für ein geeignetes Verfahren sorgt, reduziert Risiken bei späteren Prüfungen und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig eingehalten werden.

6. Digitaler Datenaustausch startet 2026

Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.

7. Änderungen zur ausländischen UStIDNr.

Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das BMF verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.

Künftig ist das BZSt für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.

Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.

8. Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen

Das BMF hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.

Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.

9. Ab Oktober 2025: Neuer Sicherheitsstandard bei Überweisungen

Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die ab dem 9. Oktober 2025 gesetzlich verpflichtend ist.

Diese Prüfung dient der Sicherheit besonders im elektronischen Zahlungsverkehr. Für Sie bedeutet das mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko bei Überweisungen.

Was ändert sich bei Zahlprozessen?

Sobald Sie SEPA-Überweisungen senden oder empfangen, sind Sie betroffen. Dies ist unabhängig vom jeweiligen Übermittlungsverfahren oder Programm, mit dem Sie arbeiten.

So wirkt sich die Empfängerüberprüfung ab 5. Oktober für Sie beim Arbeiten aus:

  • Für SEPA-Einzelüberweisungen findet die Prüfung verpflichtend statt.
  • Für SEPA-Sammelüberweisungen ist die Prüfung optional. Hier haben Sie in der Regel die Entscheidung zu sogenannten „Opt-In“ oder „Opt-Out“.
  • Das Ergebnis der Empfängerüberprüfung wird Ihnen direkt im Programm angezeigt. Sie entscheiden dann, ob Sie die Zahlung freigeben oder stornieren möchten.

Was müssen Sie tun?

Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden.

Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die korrekten Namen in Ihren Stammdaten hinterlegt haben:

  • Prüfung und Pflege von Lieferanten-Stammdaten: Die Namen Ihrer Zahlungsempfänger müssen identisch mit deren Kontoinhabernamen sein.
  • Prüfung Ihres eigenen Unternehmensnamens bei der Rechnungsstellung: Idealerweise entspricht Ihr Kontoinhabername dem Unternehmensnamen. Das gilt für alle Ihre Konten, auch bei verschiedenen Banken.

Tipp: Ergänzen Sie Ihre Rechnungsvorlage um einen Hinweis, welchen exakten Empfängernamen  Ihre Kunden bei Überweisungen verwenden sollen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben.

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer,
Soli-Zuschlag (VZ)
fällig am 10.10.2025
Zahlungsschonfrist bis 13.10.2025

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 24.10.2025
Zahlung bis 28.10.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5; November = 119,9; Oktober = 120,2; September = 119,7

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH. Steu­er­be­rater Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­ra­ter­kammer. Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG) Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB) Berufs­ord­nung (BOStB) Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Wirt­schafts­prüfer Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV) Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar. Rechts­an­wälte Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO) die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO) das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA) die Fach­an­walts­ord­nung (FAO) Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de (Rubrik: Infor­ma­ti­ons­pflichten gemäß § 5 TMG) abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.