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November 2025

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,


unsere Veranstaltung „Fit für die Zukunft - Erfolg in Krisenzeiten“ am vergangenen Mittwoch war für uns ein besonderer Höhepunkt. Über 150 Teilnehmende folgten unserer Einladung – für viele anregende Impulse, spannende Einblicke und einen offenen Austausch zu den Herausforderungen unserer Zeit. Wir danken allen, die dabei waren, herzlich für ihr Kommen, die intensiven Gespräche und das ausgesprochen positive Feedback, das uns bereits auf vielen Wegen erreicht hat!

Darüber hinaus möchten wir Ihnen in dieser Ausgabe wieder einen kompakten Einblick in weitere aktuelle Themen aus der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe geben: von unserem neuen Leitbildfilm über ein besonderes Jubiläum und starke Nachwuchsarbeit bis hin zum Führungskräftetreffen und einem erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsprojektt.

Auch die aktuellen STEUERinformationen haben wir wie gewohnt für Sie zusammengestellt.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und danken Ihnen herzlich für Ihr Vertrauen.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

 

Rund um die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

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Inspirierend

Über 150 Teilnehmende erlebten Workshops, eine prägnante Keynote von Dr. Peter Kreuz sowie eine lebendige Diskussion zu Zukunftsfähigkeit, Resilienz und aktiver Gestaltung in Krisenzeiten.

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Verbindend

Zwei intensive Tage in Leipzig brachten Strategie, Austausch, Teambuilding und gruppenübergreifende Zusammenarbeit zusammen – ein starkes Signal für unseren gemeinsamen Weg.

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Grundlegend

Mit der Langversion unseres Leitbildfilms zeigen wir, was die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe fachlich wie kulturell ausmacht – interdisziplinär, klar und zukunftsorientiert.

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Erfolgreich

Das Eigenverwaltungsverfahren über das Vermögen der Pfeifferschen Stiftungen wurde abgeschlossen – ein außergewöhnlicher Meilenstein, der medizinische Versorgung und Arbeitsplätze nachhaltig sichert.

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Teamorientiert

Unsere Auszubildenden, Studierenden und Ausbilder stellten in mehreren Escape-Room-Missionen Teamgeist, Kreativität und Kommunikation unter Beweis.

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Wertschätzend

Seit 15 Jahren prägt Katja Nettlau unser Team mit Engagement, Erfahrung und positiver Energie – ein Jubiläum, für das wir herzlich Danke sagen.

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1. Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, Bundestag und Bundesrat sollen noch zustimmen.

Wichtige Änderungen sind:

  • Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km.
  • Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten.
  • Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden.
  • Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden.
  • Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 01.01.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %.
  • Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.

2. Die Aktivrente 

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2025 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Verabschiedung des Bundestags ist ebenso noch offen wie die Zustimmung des Bundesrats.

Der Koalitionsvertrag sieht die sogenannte „Aktivrente“ als eines von mehreren Instrumenten, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Mitarbeiter auch über den Eintritt in die Altersrente hinaus beschäftigen zu können, sofern beide Vertragspartner dies wünschen.

Hierbei soll es Rentnern erlaubt sein, bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Für Frührentner ist keine steuerliche Vergünstigung vorgesehen. Die steuerfreien Einkünfte sollen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Über diesen Punkt gab es zuletzt noch Diskussionen innerhalb der Bundesregierung.

Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zusätzlich müssen Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Arbeitgeber- und Sozialverbände sowie Gewerkschaften lehnen die Idee der Aktivrente ab. Auch das Institut der Deutschen Wirtschaft befürchtet lediglich Mitnahmeeffekte.

Dem Vernehmen nach soll die Aktivrente nicht für Selbstständige gelten, worüber bereits eine Auseinandersetzung um ein mögliches Diskriminierungsverbot entbrannt ist.

3. Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.06.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteil (X R 19/21) ein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durch Beschluss.

Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und im Wesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zu einer Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sich darüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „Fachinformation Betriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welche es dem Kläger jedoch nicht zugänglich machte. 

Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zwei Rechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.

Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichen Finanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit auf Aufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.

Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglich gemacht wurde.

Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwar hinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauere Schätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müsse nachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.

Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der Schätzung Vergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufung auf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibt diese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So war es im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eine Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.

Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

4. Entgelttransparenz ab 2026

Bis 07.06.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Recht umgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasst werden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung und die Förderung der Gehaltstransparenz. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist bislang noch nicht eingeleitet worden.

Das bisherige Gesetz (Stand 2017) betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500 Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit. Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturen analysiert werden.

Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Entgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da die männliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hatte nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wie Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet und gewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit sicherzustellen.

In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht zukünftig ein Anspruch auf Anfrage nach dem Vergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigten verpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im Unternehmen Entgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedert sein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungen durch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individueller Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2 Monaten nach der Anfrage erteilt werden.

Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einen Bericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 07.06.2031 alle 3 Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 und Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlich erfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung, über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zu informieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz über Gehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfen nicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.

Anzahl
Arbeitnehmer


Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch

Kriterien der Gehaltsfestlegung Informationspflicht

Gender-Pay-Gap (Verdienstunterschied
Frauen/Männer)
Berichtspflicht
<50 ab 2026 ?  
51-99 ab 2026 ab 2026  
100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre)
150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (alle 3 Jahre)
250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)
<500 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich)

Die Richtlinie sieht für den Fall einer geschlechtsbedingten Benachteiligung die Zahlung einer Entschädigung vor. Die Umsetzung dieser Sanktionen obliegt den Mitgliedstaaten.

Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentes und objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist. Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.

Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 07.06.2026 von den Änderungen in der Entgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestens ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.

Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunftserteilung mit dem eigenen Entgeltsystem befassen.

5. Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (II R 4/21) vom 09.04.2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfür anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist.

Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau als Gegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.

Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall, sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zu übertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten, 500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.

Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen. Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegen hatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründen zurückgewiesen wurde.

Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.

Weitere Informationen

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
fällig am 10.11.2025
Zahlungsschonfrist bis 13.11.2025

Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ)
fällig am 17.11.2025
Zahlungsschonfrist bis 20.11.2025

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 24.11.2025
Zahlung bis 27.11.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5; November = 119,9; Oktober = 120,2

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
 

Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO
Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH.
Steu­er­be­rater
Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen.
Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen:
Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG), Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB), Berufs­ord­nung (BOStB), Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV), Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Wirt­schafts­prüfer
Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV), Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Rechts­an­wälte
Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden)  Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO), die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO), das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA), die Fach­an­walts­ord­nung (FAO). Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.