Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier.
Platzhalter

Dezember 2025

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

wir hoffen, Sie konnten das 1. Adventswochende genießen, kurz innehalten und die Batterien aufladen für den nun anstehenden Jahresendspurt. Alle Jahre wieder ist der Dezember vollgepackt mit allerhand To-dos und einzuhaltenden Fristen - bei uns wie sicherlich auch bei Ihnen.

Da kommt es vermutlich nicht ungelegen, dass unsere STEUERinformationen in diesem Monat mit nur fünf Themen - darunter die neuen Beitragsbemessunggrenzen und die Sachbezugswerte ab 2026 - bewusst kompakt ausfallen.

Ein umfassendes Update zu weiteren wichtigen steuerlichen und rechtlichen Änderungen im neuen Jahr erhalten Sie wie gewohnt im Januar im Rahmen unserer alljährlichen Mandantenseminare "S+P Perspektiven" und "S+P Lohn Aktuell". Die Einladung dazu erhalten Sie per separater E-Mail und wird in Kürze auch auf unserer Homepage zu finden sein.

Wie gewohnt blicken wir aber auch in dieser Ausgabe unserer teamgeistNEWS noch einmal kurz zurück auf ausgewählte Themen, die uns im vergangenen Monat innerhalb der Beratergruppe bewegt haben. Dazu gehören die umfassende Unterstützung in zwei Sanierungsverfahren im Gesundheitswesen, wertvolle Impulse aus der Restrukturierungs- und Krisenberatung, der erfolgreiche Auftritt auf Karrieremessen in München und Dresden sowie ein neues Format für mehr Transparenz und Austausch innerhalb unserer Beratergruppe.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre, weiterhin eine schöne Adventszeit und gute Nerven für alles, was noch erledigt werden will.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe 

1. Die Frühstartrente

Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und darauf abzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zu unterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch soll das Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächst angedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang kein Referenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Vielmehr basiert die Einführung der Frühstartrente auf einer der Zielsetzungen aus dem Koalitionsvertrag. Es soll eine Verknüpfung der Frühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgen.

Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr monatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch das nunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrag eingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaft liegen vor.

Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jegliche eigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapital von ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel 2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 € in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichen Zuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eine monatliche Rente von 2.200 €.

Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt dem Fall, das Renteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich im Beispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügig erhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehr erhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.

Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todes des Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nicht bekannt.

Beispiel 1:

Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeträge)

Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr)

1.440 € (10 €/Monat)

Rendite

6,00 %/Jahr

Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)

49 Jahre

Endvermögen

ca. 36.000

Rente

216 €/Monat über 20 Jahre

 

Beispiel 2:

Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18)

Einzahlung (6. bis 18. Lebensjahr)

1.440 € (10 €/Monat)

eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr)

100 €/Monat

Gesamteinzahlung

60.240 €

Rendite

6,00 %/Jahr

Zeitraum (18. bis 67. Lebensjahr)

49 Jahre

Endvermögen

ca. 374.000 €

Rente

2.200 €/Monat über 20 Jahre (4 % Rendite)

 

2. Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil vom 12.0.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit von Mietwohnungsneubau veröffentlicht (Az: IX R 24/24).

Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den die Wohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.08.2018, aber vor dem 01.01.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträge oder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vor dem 01.10.2029 begannen.

Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbares Einfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil eine behördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf dem Grundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welches auch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte die von den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskosten anerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren.

Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeld bzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuer Ersatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig sei oder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durch einen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben die Fördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass ein Ersetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein, wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhang stehen wie im zu entscheidenden Fall.

Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraum zu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch die Sonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.

Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheiden war, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsfaktor.

Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dass auch hier die gleichen Parameter gelten könnten.

Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärend eingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen, wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat. 

3. Deutschlandticket 2026

Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben.

Der aktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsminister der Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen.

Auch im Jahr 2026 können Zuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

4. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026

Das Bundeskabinett hat am 08.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen.

Diese sehen wie folgt aus:

 
Sozialversicherungsrechengröße
Monat

Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.955 €

47.460 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze)
in der Kranken- und Pflegeversicherung

6.450 €

77.400 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50 €

69.750 €

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

8.450 €

101.400 €

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung

10.400 €

124.800 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung

-

51.944 €

(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung

-

47.085 €

 

5. Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 08.10.2025 zum 01.01.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe.

Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)

 

2025

2026

Frühstück

2,30 €/Mahlzeit

2,37 €/Mahlzeit

Mittag-/ Abendessen

4,40 €/Mahlzeit

4,57 €/Mahlzeit

Vollverpflegung

11,10 €/Tag bzw.

333 €/Monat

11,51 €/Tag bzw.

345 €/Monat

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitgebers

 

2025

2026

allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige

282 €/Monat

285 €/Monat

Gemeinschaftsunterkunft 
Volljährige

112,80 – 169,20 €/Monat*

114 – 171 €/Monat*

Einzelnutzung durch
Jugendliche/Azubis

239,70 €/Monat

242,25 €/Monat

Gemeinschaftsunterkunft 
Jugendliche/Azubis

70,50 € – 126,90 €/Monat*

71,25 – 128,25 €/ Monat*

* je nach Belegung
Platzhalter

Interdisziplinär

Die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe unterstützt das Krankenhaus Salem gGmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Steuerliche, kaufmännische und rechtliche Expertise arbeiten eng zusammen – ergänzt durch den Einsatz von DIGIBIZ INSO für einen sicheren Zahlungsverkehr.

Mehr dazu auf:
- unserer Website
- LinkedIn

Platzhalter

Erkenntnisreich

Jens Titze wiederholte ein externes Fachseminar zur Krisenprävention für unsere eigenen Teams. Die interne Schulung stärkt das gruppenweite Know-how, nicht nur bei Restrukturierungs- und Sanierungsmandaten  und steht unseren Mitarbeitenden nun auch als Aufzeichnung zur Verfügung.

Beitrag lesen auf:
- LinkedIn

Platzhalter

Begegnungsstark

An der HTW Dresden präsentierte sich die Beratergruppe erstmals auf der KarriereWege-Messe. Unser Team stand Studierenden zu Einstiegsmöglichkeiten Rede und Antwort – unterstützt von einem gut besuchten Glücksrad und vielen neuen Kontakten.

Zum Beitrag auf:
- unserer Website
- LinkedIn

Platzhalter

Potenzialreich

Auf der Münchner HOKO präsentierte sich die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe als vielseitiger Arbeitgeberverbund. Besonders im Fokus: Einstiegsmöglichkeiten in der Wirtschaftsprüfung am Standort München. Viele Gespräche führten direkt zu ersten Bewerbungen.

Mehr erfahren auf:
- Website
- LinkedIn
Platzhalter

Transparent

Das Managing Board informierte erstmals in einer offenen Live-Schalte alle Mitarbeitenden über aktuelle Themen und beantwortete anonym eingereichte Fragen. Das Format stieß auf große Resonanz und wird künftig fortgeführt.

Beitrag lesen auf:
- unserer Website
- LinkedIn

Platzhalter

Sanierungsstark

Die Beratergruppe begleitet die Sanierung des Krankenhauses Geesthacht im Eigenverwaltungsverfahren – mit gebündelter Expertise aus Restrukturierung, Buchhaltung, Liquiditätsplanung und dem Einsatz von DIGIBIZ INSO.

Mehr dazu auf:
- unserer Website
- LinkedIn

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer (VZ)
fällig am 10.12.2025
Zahlungsschonfrist bis 15.12.2025

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 18.12.2025
Zahlung bis 23.12.2025


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: Oktober = 123; September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5; November = 119,9

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
 

Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO
Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH.
Steu­er­be­rater
Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen.
Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen:
Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG), Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB), Berufs­ord­nung (BOStB), Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV), Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Wirt­schafts­prüfer
Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV), Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Rechts­an­wälte
Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden)  Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO), die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO), das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA), die Fach­an­walts­ord­nung (FAO). Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.