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Januar 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

wir hoffen, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet und wünschen Ihnen für 2026 Gesundheit, Zuversicht und unternehmerischen Erfolg.

Der Jahresbeginn ist in unserer Branche traditionell geprägt von neuen Regelungen, offenen Fragen und dem Wunsch nach Orientierung.

Genau hier setzen unsere beiden bewährten Mandantenseminare „Lohn Aktuell 2026“ und „Perspektiven 2026“ an, zu denen wir Sie herzlich einladen. In kompakter Form geben wir Ihnen online am 13. bzw. am 20. oder 22. Januar einen fundierten Überblick über die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und rechtlichen Neuerungen des Jahres.

Wie gewohnt informieren wir Sie zudem nachstehend in den STEUERinformationen über ausgewählte Entscheidungen, Hinweise und Termine zum Jahresbeginn.

Darüber hinaus werfen wir auch in dieser Ausgabe der teamgeistNEWS einen kurzen Blick zurück auf ausgewählte Themen, die uns in der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe zuletzt beschäftigt haben: zwei Sanierungsverfahren im Gesundheits- und Sozialwesen, Einblicke in die Restrukturierungspraxis sowie ein besonderes Jubiläum aus unseren eigenen Reihen.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und einen guten Start in das neue Jahr.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe 

1. Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen, beschenkten Ehegatten führt (Az: II R 18/23). Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesellschafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.

Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigten festgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u. a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. Zur Begründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und änderte die Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.

Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch ein Familienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt. 

2. Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen 

Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist dies für viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr als die Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.

Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nicht hinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufig keine rechtssicheren Vereinbarungen. 

Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. Die Unternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine Workation dar.

Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden:

  • Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können.

  • Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten.

  • Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).

  • Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche.

  • Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.
Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kann ggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeber kann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldern führen.
  • Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.

  • Wer max. 183 Tage im Jahr bzw. in einem 12-Monats-Zeitraum im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt ist eine etwaige Steuerpflicht im Ausland zu prüfen, die in weiterer Folge eine etwaige Doppelbesteuerung nach sich ziehen kann.
  • Kürzlich hat sich überdies die OECD zum Vorliegen von Home-Office-Betriebsstätten geäußert. Über die Auswirkungen selbiger informieren wir Sie zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.

Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sind ebenfalls wichtig.

  • Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.
  • Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.
  • Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.

Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiter und der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser besteht.

Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag des inländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlich befristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht in Deutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.

3. Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe 

Der BFH hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind (Az. X R 10/20). Für Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigen steuerlich nicht aus.

Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren als auch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiert würden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daher zumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielle Entlastung der Steuerpflichtigen fördern.

Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächst absichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass das umlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe der Gesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulage ins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulage haben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstiger einstuften.

Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe dienen soll.

4. Neuer Commercial Court in Dresden – Chancen und Risiken für sächsische Unternehmen

Mit Wirkung zum 1. November 2025 hat Sachsen am Oberlandesgericht Dresden zwei neue Spezialsenate für große Wirtschaftsstreitigkeiten eingerichtet: den Commercial Court. Wie in anderen Bundesländern sollen dort komplexe wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen verhandelt werden – etwa aus Immobilienmietverträgen, Bankgeschäften oder dem Gesellschaftsrecht (z. B. Streit zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern). Der Streitwert muss mindestens 500.000 Euro betragen. Die Zuständigkeit entsteht durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien oder durch rügeloses Einlassen im Prozess.

Im Unterschied zu anderen Bundesländern enthält das sächsische Modell jedoch zwei Besonderheiten mit Folgen: Der Commercial Court Dresden ist nur zuständig, wenn ausschließlich deutsches Recht anwendbar ist. Bereits geringfügige Bezüge zum Ausland – etwa bei Fragen zur Vertretungsmacht, Sicherheiten oder Vertragsauslegung – können dazu führen, dass das Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen wird. Für Unternehmen bedeutet das: zusätzliche Kosten, Zeitverlust und strategische Unsicherheiten. Andere Bundesländern haben bei der Einrichtung von Commercial Courts diese Hürde bewusst vermieden und lassen zu, dass auch Mischfälle bzw. Streitigkeiten mit Auslandsbezug verhandelt werden können. Des Weiteren kann am Commercial Court Dresden nur auf deutsch und nicht wie andernorts auch in englischer Sprache verhandelt werden. Aus Sicht der Praxis wäre eine Anpassung der sächsischen Regelung sinnvoll, um das Ziel des Justizstandortstärkungsgesetzes zu erreichen: große Wirtschaftsstreitigkeiten effizient und verlässlich zu entscheiden.

Unternehmen, die Vertragsklauseln zur Gerichtsstandswahl gestalten oder größere wirtschaftsrechtliche Verfahren planen, sollten die Besonderheiten des Commercial Court Dresden kennen und bei der Strategie berücksichtigen.

5. Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

Der BFH hat nun in drei Verfahren (II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, dem sog. „Bundesmodell“, bei der Bewertung von Wohneigentum hinreichend verfassungskonform sind und kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt. Somit käme eine Aussetzung der Verfahren und die Vorlage vor das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (Art. 100 Abs. 1 GG). Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Die ausformulierten Urteile der drei Verfahren werden Anfang 2026 veröffentlicht.

Nach Auffassung des BFH sind die vom Gesetzgeber gewählten Bewertungsvorschriften grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund – das mit Grundbesitz einhergehende Ertragspotenzial – in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Praktikabilitätserwägungen können dem Vorzug eingeräumt werden, Bewertungsverzerrungen in Kauf zu nehmen.

Die Absage des BFH bedeutet zunächst, dass die bisher angewendeten Bewertungsregelungen höchstrichterlich bestätigt wurden. Jedoch haben beteiligte Klägerparteien bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen. Einspruchsverfahren, die mit Verweis auf die anhängigen Klageverfahren derzeit ruhen, würden bei einer Verfassungsbeschwerde weiter zurückgestellt. Ansonsten ist nach diesem Urteil zu erwarten, dass die Finanzverwaltung sämtliche anhängige Einspruchsverfahren mit Verweis auf Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung nun zügig ablehnend entscheiden und gewährte Aussetzung der Vollziehung aufheben wird. 

Die drei aktuellen Entscheidungen sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

6. Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.02.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.02.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen.

Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten.

Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann seit dem 01.01.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

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Interdisziplinär

Im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung begleiten wir den AWO Kreisverband Köthen e.V. mit gebündelter rechtlicher, steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und digitaler Expertise – mit dem Ziel einer nachhaltigen Fortführung wichtiger sozialer Leistungen.

Beitrag lesen auf:
- unserer Website
- LinkedIn

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Wertschätzend

Seit 15 Jahren prägt Jana Grätz die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe – fachlich, menschlich und besonders in der Ausbildung unseres Nachwuchses. Ein Jubiläum, das für Kontinuität und Engagement steht.

Zum Beitrag auf:
- unserer Website
- LinkedIn



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Strukturiert

Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren der MediCordis GmbH unterstützen wir interdisziplinär – rechtlich, kaufmännisch, steuerlich und digital – mit dem klaren Ziel einer erfolgreichen Neuausrichtung.

Mehr dazu auf:
- LinkedIn

Anerkennend

Die Bewerbungsphase für „Sachsens Unternehmer:in des Jahres 2026“ läuft noch bis Mitte Februar! Die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe begleitet den renommierten Wirtschaftspreis erneut als Sponsor und Jury-Mitglied. Jetzt informieren, nominieren oder selbst bewerben: 

Mehr erfahren auf:
- unserer Website oder unter www.unternehmerpreis.de/

Einordnend

In der Podcast-Miniserie „Endstation Insolvenz?“ gibt Jens Titze, zusammen mit weiteren Expertern, Einblicke in die Praxis der Sanierungsberatung und zeigt, warum wirtschaftliche Krisen auch Chancen für einen Neustart bieten können.

Mehr dazu auf:
- unserer Website
- LinkedIn

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
fällig am 12.01.2026
Zahlungsschonfrist bis 15.01.2026

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung am 26.01.2026
Zahlung bis 28.01.2026


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %
01.01. – 30.06.2024 = 3,62 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: November = 122,7; Oktober = 123; September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

2024:
Dezember = 120,5

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie diese E-Mail (an: unknown@noemail.com) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen.
S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
info@sup-beratergruppe.de
www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
Tax ID: DE 244412184
 

Pflicht­in­for­ma­tion gemäß Art. 12 ff. DS-GVO
Hier finden Sie die Pflicht­in­for­ma­tion gem. Art. 12 ff. DS-GVO der S+P Bera­ter­gruppe GmbH.
Steu­er­be­rater
Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer München (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Neder­lin­gerstr. 9, 80638 München). Die Steu­er­be­rater der S + P Bera­ter­gruppe GmbH am Standort Dresden sind Mitglieder der Steu­er­be­ra­ter­kammer des Frei­staates Sachsen. (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Emil-Fuchs-Str. 2, 04105 Leipzig) Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Steu­er­be­rater" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen.
Der Berufs­stand der Steu­er­be­rater unter­liegt im Wesent­li­chen den nach­ste­henden berufs­recht­li­chen Rege­lungen:
Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (StBerG), Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen zum Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz (DVStB), Berufs­ord­nung (BOStB), Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV), Fach­be­ra­ter­ver­ord­nung (FAO). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer unter www.bstbk.de abrufbar. Unter dem Menü­punkt "Der Steu­er­be­rater" -> Berufs­recht bzw. Steu­er­be­rater/​in und Fach­be­rater/​in sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Wirt­schafts­prüfer
Die Wirt­schafts­prüfer der S+P Bera­ter­gruppe GmbH sind Mitglieder der Wirt­schafts­prü­ferkammer (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Rauch­straße 26, 10787 Berlin). Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Wirt­schafts­prüfer" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Der Berufs­stand der Wirt­schafts­prüfer unter­liegt im wesent­li­chen nach­fol­gend genannten berufs­recht­li­chen Rege­lungen: Wirt­schafts­prü­ferord­nung (WPO), Berufs­sat­zung für Wirt­schafts­prüfer/​verei­digte Buch­prüfer (BS WP/​vBP), Wirt­schafts­prü­fer­prü­fungs­ver­ord­nung (WiPrPrüfV), Satzung für Quali­täts­kon­trolle, Siegel­ver­ord­nung, Wirt­schafts­prüfer-Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungs­ord­nung. Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Wirt­schafts­prü­ferkammer unter www.wpk.de abrufbar. Unter der Rubrik "WPK" -> Rechts­vor­schriften sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.
Rechts­an­wälte
Die Rechts­an­wälte der S+P Bera­ter­gruppe GmbH in München sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer München (Anschrift: Im Tal 33, 80331 München). Die Rechts­an­wälte am Standort Dresden sind Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Sachsen (Aufsichts­be­hörde, Anschrift: Glacisstr. 6, 01099 Dresden)  Die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung "Rechts­an­walt" wurde in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land verliehen. Für die Tätig­keit von Rechts­an­wälten gelten: die Bundes­rechts­an­walts­ord­nung (BRAO), die Bundes­rechts­an­walts­ge­büh­ren­ord­nung (BRAGO), das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG), die Berufs­ord­nung für Rechts­an­wälte (BORA), die Fach­an­walts­ord­nung (FAO). Für den Bereich des inter­na­tio­nalen Rechts­ver­kehrs gilt die Stan­des­re­ge­lung der Rechts­an­wälte in der Euro­päi­schen Gemein­schaft (CCBE-Berufs­re­geln). Die aktu­ellen Geset­zes­texte sind auf den Inter­net­seiten der Bundes­rechts­an­walts­kammer (BRAK) unter www.brak.de abrufbar. Unter der Rubrik "Für Anwälte" -> Berufs­recht sind die berufs­recht­li­chen Rege­lungen in aktu­eller Fassung einsehbar.