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Februar 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

der Jahresauftakt liegt hinter uns – eine Zeit, die erfahrungsgemäß von neuen Regelungen, offenen Fragen und dem Wunsch nach Orientierung geprägt ist.

Mit unseren Mandantenseminaren „Lohn Aktuell 2026“ und „Perspektiven 2026“ haben wir gleich zu Beginn zentrale steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und rechtliche Neuerungen aufgegriffen und kompakt eingeordnet. Gleichzeitig stand der Januar für uns im Zeichen persönlicher Begegnungen: Auf der KarriereStart in Dresden sowie am Sächsischen Hochschultag auf der Praxispartnermesse an der DHSN Dresden konnten wir zahlreiche Gespräche mit potenziellen Nachwuchskräften führen und Einblicke in unser berufliches Umfeld geben.

Auch in dieser Ausgabe bilden die aktuellen STEUERinformationen die fachliche Grundlage und enthalten wie gewohnt ausgewählte Entscheidungen, Hinweise und wichtige Termine.

Der intensive Austausch der vergangenen Wochen – mit Studierenden, Berufseinsteigerinnen und ‑einsteigern ebenso wie mit Unternehmerinnen und Unternehmern – lenkt zugleich den Blick auf eine Frage, die uns als Beratergruppe besonders beschäftigt: Wie wird verantwortungsvolles Unternehmertum heute gestaltet?

Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie noch einmal auf den Wettbewerb „Sachsens Unternehmer:in des Jahres 2026“ aufmerksam machen, dessen Bewerbungsfrist bald endet. Ausgezeichnet werden Persönlichkeiten, die ihr Unternehmen mit Weitsicht, Engagement und regionaler Verbundenheit führen. Innovative Start-ups können sich daneben auch für den Sonderpreis „Sachsen gründet – Start-up 2026“ bewerben. 

Vielleicht denken Sie beim Lesen bereits an jemanden aus Ihrem Umfeld, der eine dieser beiden Würdigungen verdient – auch Empfehlungen und Nominierungen sind ausdrücklich möglich. Weiterführende Informationen und den Link zum Wettbewerb finden Sie im unteren Teil dieses Newsletters.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe 

1. NRW kauft Datenträger zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung an

Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw. ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheit schwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger, Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer der sozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet. Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geld und die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitaler Technik auf.

Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einem Hinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1 Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.

Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hong Kong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. Diese Dienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtige Finanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichen Beteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zu verschleiern.

Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeit aufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Bundesregierung sowie die übrigen Bundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. Zur Höhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keine Angaben gemacht werden.

Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschrieben Vermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollte schnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auch dann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden noch nichts bekannt ist.

Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nach Verfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nicht mehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.

2. Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2025 die Besteuerung der Kleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann es passieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zur Regelbesteuerung wechseln müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheiten beim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.

In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einen Jahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfrei stellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nicht ausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungen anderer Unternehmen erhalten.

Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmen war, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätze verwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamtes kommen.

Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxis wird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegment auswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von 1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark.

Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde die Umsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise die Altregelung angewendet werden.

3. Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung ab 01.01.2026 auf 7 % für Speisen in Gastronomie, Restaurants & Catering

Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmte Speisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben, für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %.  Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während der Coronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem 01.01.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen für Gastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmen beschlossen. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.

Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zum Mitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damit ab 01.01.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen, Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechend anzupassen. Ein falscher, weiterhin zu hoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.

Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung erneut den Prozentsatz für das sog. Business-Package (Servicepauschale) angepasst. Hier hat sie für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.) ermöglicht, dass 15% des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt werden können und auf den Rest der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden kann.

Darüber hinaus beanstandet es die Finanzverwaltung für die Restaurationsumsätze in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in der gesamten Nacht noch einheitlich nach den alten Regelungen abgerechnet wird und damit keine Aufteilung in Speisen und Getränke vorgenommen werden muss – die Leistung unterliegt dann einheitlich dem Steuersatz von 19 %.

4. Änderungen bei der Sofortmeldung

Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Seit dem 01.01.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.

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Persönliche Einblicke auf der KarriereStart 2026

Die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe war auf der KarriereStart 2026 mit vielen jungen Talenten im Austausch. Unser neu gestalteter Stand, persönliche Gespräche und praxisnahe Einblicke machten den Messeauftritt erneut zu einem Highlight. Mehr Eindrücke finden Sie im vollständigen Rückblick.

Mehr lesen auf:
- unserer Website
- LinkedIn

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Noch bis 13. Februar bewerben oder nominieren

Die Bewerbungsphase für „Sachsens Unternehmer:in des Jahres 2026“ läuft noch bis Mitte Februar! Die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe begleitet den renommierten Wirtschaftspreis erneut als Sponsor und Jury-Mitglied. Jetzt informieren, nominieren oder selbst bewerben: 

Mehr erfahren auf:
- unserer Website oder
- unternehmerpreis.de/

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Einladung zum Walk & Talk in Pirna
am 24. März 2026

Das beliebte Veranstaltungsformat des KT>BGM geht in die nächste Runde. Dieses Mal bietet eine kurze Wanderung auf dem Burglehnpfad in Pirna Raum für Austausch, neue Perspektiven und frische Impulse. Kommen Sie ins Gespräch über gesundes Arbeiten, zeitgemäße Führung und tragfähige Kooperationen.

Infos & Anmeldung unter:
- kt-bgm.de oder
- ihk.de

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag 
fällig am 10.02.2026
Zahlungsschonfrist bis 13.02.2026

Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ)
fällig am 16.02.2026
Zahlungsschonfrist bis 19.02.2026

Sozialversicherungsbeiträge
Jahresmeldung 2025 bis 15.02.2026
Abgabe der Erklärung am 23.02.2026
Zahlung bis 25.02.2026


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07. – 31.12.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2025: Dezember = 122,7, November = 122,7; Oktober = 123; September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2; Februar = 120,8; Januar = 120,3

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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S+P Beratergruppe GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Lortzingstraße 37
01307 Dresden
Deutschland

Tel.: 0351 340 78 0
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www.sup-beratergruppe.de

Geschäftsführer: WP StB Dipl.-Kfm. Klaus Schneider | WP StB Dipl.-Kfm. Mario Litta | RA Thomas Mulansky
Register: Amts­ge­richt München | HRB 158932
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