Bis zu 2.000 € steuerfrei im Ruhestand – teamgeistNEWS | Der Newsletter der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe – April 2026
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April 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen entwickeln sich kontinuierlich weiter – und mit ihnen die Fragen aus der Praxis. Mit der Aktivrente, neuen Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer oder aktuellen Entwicklungen rund um Arbeitszeit und doppelte Haushaltsführung greifen wir auch in dieser Ausgabe in den aktuellen STEUERinformationen wieder Themen auf, die unmittelbare Relevanz für Unternehmen und Privatpersonen haben.

Gleichzeitig war der März in unserer Beratergruppe in besonderer Weise von Beständigkeit und Entwicklung geprägt: Mehrere persönliche Jubiläen stehen stellvertretend für langjährige Verbundenheit und Erfahrung innerhalb unserer Teams.

Passend dazu blicken wir auch im April auf ein gemeinsames Jubiläum innerhalb der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe: Genau heute vor 35 Jahren begann mit einer handvoll Mitarbeitern in München und Dresden die Geschichte von SCHNEIDER + PARTNER. Ein Anlass, den die inzwischen über 180 Kolleginnen und Kollegen aus allen drei Standorten bei einem gemeinsamen Jubiläumstag Ende dieses Monats in Bayreuth gebührend miteinander feiern werden – zusammen mit den Gründern Klaus Schneider und Dr. Bernd Kugelberg, die den Grundstein für die Entwicklung unserer Beratergruppe gelegt haben.

Ein weiterer Höhepunkt: Die erneute Auszeichnung von SCHNEIDER + PARTNER und GRAF TREUHAND als „Deutschlands beste Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand“ bestätigt die kontinuierliche Qualität der Arbeit unserer Prüfungsteams. Lesen Sie mehr dazu in den NEWS aus der Beratergruppe.

Inhaltlich richten wir den Blick zudem nach vorn: Das Thema Unternehmensnachfolge und Transaktionen gewinnt weiter an Bedeutung. Unser Kollegenneinblick aus der M&A-Praxis zeigt, wie komplex diese Prozesse sind – und warum eine frühzeitige Auseinandersetzung so entscheidend ist. Passend dazu laden wir Sie auch an dieser Stelle noch einmal herzlich zu unserem M&A-Thementag am 29. April in Dresden ein.

Und nicht zuletzt: Mit Blick auf die Osterzeit zeigt ein aktuelles Urteil, dass auch gut gemeinte Großzügigkeit steuerliche Folgen haben kann – ein Thema, das wir  ebenfalls für Sie eingeordnet haben.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und Ihnen und Ihren Familien erholsame Feiertage und ein schönes Osterfest.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe 

1. BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente

Seit dem 01.01.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist. Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für die Aktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteilige Monatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheit nicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichen Lohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einer Freizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf die Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnung nach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass die Aktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährt wird.

Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sie unabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind. Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u. a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können von der Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.

Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.

2. BFH: Neue Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zur Grunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einer Immobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts der kapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fall war das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmt und somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat (Az; II R 32/22).

In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dass auch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlage erhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zu kapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgelt übertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechts erhöht (Az: II R 5/22).

3. Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung

Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfA über die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.

Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen oder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.

Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017, welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.01.2026 ersetzt wurden, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibung verschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmten Gebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerliche Behandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen sollte daher vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.

4. Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell eingereicht

Der BFH hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahren klargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält.

Gegen mindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund laut Mitteilung vom 05.03.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az. 1 BvR 472/26).

Betroffene können bei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

5. Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt und Stellplatzkosten als Mietkosten?

Der BFH hatte erneut eine Entscheidung zur doppelten Haushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein vom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inland auf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug für die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihn jedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren (Az VI R 4/23).

Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins war an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belang war, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen und parken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter des Stellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.

In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu entscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung als doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist (Az. 4 K 221/25). Der Steuerpflichtige fuhr mit eben diesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wieder zurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibung für das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte die Finanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständige Unterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.

Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlich mindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies sei nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrten nutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der ersten Tätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkannt worden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

6. Basiszinssatz zur Vorabpauschale für Investmentfonds bekanntgegeben

Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds die Vorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor.

Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fall findet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.

Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Dieser gilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr 2025.

Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom 13.01.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschale für 2026 gebildet wird.

Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung im Januar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.

7. EuGH: Wann Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zu entscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten (Az. C-110/24). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. Die Frage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.

Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einem Stützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einem Firmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellen fuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch das benötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunkt abgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.

Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freie Verfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vom Arbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrten sowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt der EuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht, wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer und Beifahrer.

Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei der täglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und der Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch den Arbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland im Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während der Dienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesse erfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.

8. Ostergeschenke und Steuergrenzen: Wenn Großzügigkeit teuer wird

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025, 4 K 1564/24, veröffentlicht am 14.01.2026, entschieden, dass ein Ostergeschenk von 20.000 EUR kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ darstellt.

Der Kläger hatte über Jahre hinweg immer wieder Geldzuwendungen seines Vaters erhalten, die in Summen den Freibetrag von 400.000 EUR innerhalb von zehn Jahren überschritten. Das Finanzamt setzte daher Schenkungsteuer fest.

Das Gericht bestätigte, dass eine Zahlung in dieser Höhe nicht mehr als üblich anzusehen ist, selbst wenn ein Jahreseinkommen zwischen 1,7 und 3,7 Mio. EUR gegeben ist. Das Urteil unterstreicht, dass auch größere Geldgeschenke zu besonderen Anlässen steuerpflichtig sein können. Schenkungen sind innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen.

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Auszeichnung

SCHNEIDER + PARTNER und GRAF TREUHAND gehören erneut zu „Deutschlands besten Wirtschaftsprüfern für den Mittelstand“. Christian Seeberg nahm die Auszeichnung vergangene Woche in Berlin entgegen. 

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Vorausschauend

Unternehmensnachfolge ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein langfristiger Prozess. Franziska Bleul-Heimann, Managerin bei unserer PURAKON Unternehmensberatung zeigt, warum frühzeitige Planung entscheidend ist.

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Praxisnah

Unternehmenskäufe und -verkäufe im Fokus: Beim Thementag M&A am 29. April im Bülow Palais in Dresden erwarten Sie Einblicke, Workshops und Austausch rund um Transaktionen im Mittelstand.


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Beständig

15 Jahre Engagement bei SCHNEIDER + PARTNER: Christian Harnisch steht für Verlässlichkeit, Fachkompetenz und wertvolle Unterstützung im Team Rechnungswesen.

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Verlässlich

Seit zehn Jahren eine zentrale Stütze: Mandy Salomo prägt mit Struktur, Organisationstalent und Engagement den Kanzleialltag bei MULANSKY + KOLLEGEN.

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Verbunden

Zehn Jahre SCHNEIDER + PARTNER: Steuerberaterin Kathrin Scharnhorst bringt Erfahrung, Führungskompetenz und ein klares Bekenntnis zum Mittelstand in ihre tägliche Arbeit ein.

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Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag, 
fällig am 10.04.2026
Zahlungsschonfrist bis 13.04.2026

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung fällig am 24.04.2026
Zahlung bis 28.04.2026


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.01.2026 = 1,27 %
01.07. – 31.12.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %
01.07. – 31.12.2024 = 3,37 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2026: Februar = 123,1; Januar = 122,8
2025:
Dezember = 122,7; November = 122,7; Oktober = 123; September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8; Mai = 121,8;  April = 121,7; März = 121,2

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

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