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Juli 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

auch im Juli gibt es zahlreiche steuerliche und rechtliche Entwicklungen, die Unternehmen und Privatpersonen im Blick behalten sollten. Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte sowie Neuerungen im Zoll- und Verwaltungsrecht stehen bereits heute wichtige Themen auf der Agenda.

In unseren aktuellen STEUERinformationen fassen wir die wichtigsten Entwicklungen kompakt und praxisnah für Sie zusammen.

Auch in den NEWS aus der Beratergruppe richten wir den Blick auf das, was vor uns liegt und geben einen ersten Ausblick auf kommende Veranstaltungen und Seminare, bei denen wir uns freuen, Sie persönlich oder digital begrüßen zu dürfen.

Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre und einen erfolgreichen Juli.

Ihre
SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

Das erwartet Sie in dieser Ausgabe:

STEUERinformationen

NEWS aus der Beratergruppe

1. Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht

Geplante Änderungen unter anderem bei der Forschungszulage, der Umsatzsteuer und der Digitalisierung des Steuerverfahrens.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.

Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:

  • optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029)
  • Gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).
  • Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).
  • Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 01.01.2027).
  • Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500€ angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 01.01.2027).
  • Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 01.01.2027).
  • Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
  • Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
  • Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 01.01.2026).
  • Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 01.01.2027).
  • Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 01.01.2028).
Die Einbringung in den Bundestag ist für Juli 2026 geplant; die Beschlussfassung und das Inkrafttreten noch für Ende 2026. Über das weitere Verfahren wird berichtet.

2. Kassennachschau wegen Mängeln in der Kassenführung

Nach aktuellen Schwerpunktkontrollen weist die Finanzverwaltung auf typische Mängel und mögliche Folgen hin.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 07.04.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensiven Betrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei der Kassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage finden mit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.

Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung der elektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet. Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauen durchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben und kontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht. Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowie deren korrekte Versteuerung sicherzustellen.

Betroffene, bei denen eine Kassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was der Betriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

3. Grundsteuer-Bundesmodell – Verfassungsbeschwerde erhoben

Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler unterstützen die anhängige Verfassungsbeschwerde.

Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell, welche der BFH für verfassungskonform erachtet.

Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen die eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26.

Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kann unter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

4. Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Für Warensendungen aus Drittländern gelten künftig neue Zoll- und Bearbeitungsgebühren.

In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 01.07.2026 die Zollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € für Sendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend eine Pauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. Die Übergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.06.2028 befristet. Ab 01.07.2028 wird die Nutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird dann differenzierter berechnet.

Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassen und einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere, um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zu unterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehende Wettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handel schaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg der Direktimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere aus China.

Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einer Privatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt, dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hat und über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.

Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300 € bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.

Ab 01.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sich voraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2-3 € bewegen wird.

5. Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat die ersten Verfahren zum Landesmodell entschieden.

Der BFH hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.05.2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht verfassungswidrig ist (Az. II R 26/24, II R 27/24).

In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mit Einfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einem Zweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodell eingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertung eines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung und besondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nicht zusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt, pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zu schaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.

Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichen Abweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren 30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.

Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.

6. Differenzkindergeld für in anderem Mitgliedstaat lebende Kinder

Der Bundesfinanzhof stellt klar, wann trotz unbeschränkter Steuerpflicht kein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.01.2026 entschieden, dass ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte des Elternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt (Az: III R 7/23).

Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wenn ein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeres Kindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen, die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging in Deutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sie aufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einen entsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung danach auf.

Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchen und sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruch auf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränkten Steuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wie Vermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine „Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inland erforderlich.

7. Neue Muster für Bescheinigungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigung sowie Ansässigkeit im Inland

Die bisherigen Bescheinigungsmuster wurden ersetzt und dürfen nicht mehr verwendet werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.04.2026 mit einem neuen Schreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Muster aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.

Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist als Rechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.

Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus der sich die Ansässigkeit im Inland ergibt.

Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen, den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreiben maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Ansässigkeit beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.

Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmuster vom 06.012.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genannten Lieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit von höchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Muster verwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie die Ansässigkeitsbescheinigung.

Veranstaltungshinweis | Dresden:

Freuen Sie sich auf die kommende Veranstaltung "Café & Talk":

Am 26.08.2026 im Heinz-Steyer-Stadion
Für alle Infos zur Veranstaltung bitte hier klicken:

Café & Talk | 26.08.2026 | 09:00 – 11:00 Uhr
  • Netzwerken & Ankommen: Entspannter Einstieg mit einem gesunden „Wachmacher“-Smoothie oder Ingwer-Shot.
  • Experten-Impuls: Keynote von Richard Hempel zum Thema „Leistungsfähigkeit bis zur letzten Minute“.
  • Marktplatz der Bewegung: Unser interaktiver Aktiv-Parcours lädt zum Ausprobieren ein – unter anderem mit einem Smoothie-Bike und Anschauungsmaterial zum Thema Easy-Torque.
  • Partnermeile & Austausch: Nutzen Sie die Gelegenheit zum Networking mit unseren regionalen Netzwerkpartnern an ihren individuellen Infoständen.
  • Gemeinsamer Ausklang: Networking bei leckeren Snacks und gesundem Buffet.

Als Partner des KT-BGM freuen wir uns auf Ihre Anmeldung! 

Save the date | Online-Seminar + "Fit für die Zukunft":

Die E-Rechnungspflicht ist nur der Anfang! Ist Ihr ERP-System wirklich bereit?

Wir bieten Ihnen zu zwei Terminen ein kostenfreies Onlineseminar zu diesem Thema an:

Termin 1: Dienstag, 25. August 2026, 10:00 – 12:00 Uhr, via MS Teams

oder 

Termin 2: Dienstag, 3. November 2026, 10:00 – 12:00 Uhr, via MS Teams

"Fit für die Zukunft 2026"

Unsere beliebte Netzwerkveranstaltung steht in diesem Jahr unter dem Motto "Mut zur Zuversicht".

Wann: Donnerstag, 8. Oktober 2026 | Workshops ab 15:00 Uhr, Hauptveranstaltung 17:30 Uhr

Wo: njumii –das Veranstaltungszentrum, Am Lagerplatz 8, 01099 Dresden

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.), 
fällig am 10.07.2026
Zahlungsschonfrist bis 13.07.2026

Sozialversicherungsbeiträge
Abgabe der Erklärung fällig am 27.07.2026
Zahlung bis 29.07.2026


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01. – 30.06.2026 = 1,27 %
01.07. – 31.12.2025 = 1,27 %
01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:
(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2026: Mai = 125,0; April = 125,2; März = 124,5; Februar = 123,1; Januar = 122,8
2025:
Dezember = 122,7; November = 122,7; Oktober = 123; September = 122,6; August = 122,3; Juli = 122,2; Juni = 121,8

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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