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Oktober 2026

Liebe Mandantinnen und Mandanten,
liebe Leserinnen und Leser,

mit dieser Ausgabe der teamgeistNEWS informieren wir Sie über aktuelle steuerliche Entwicklungen zum Jahreswechsel 2026/2027 – von der E-Rechnungspflicht und der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bis zu aktuellen Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen.

Außerdem geben wir Ihnen einen kurzen Einblick in aktuelle Entwicklungen bei der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe und informieren Sie über anstehende Veranstaltungen.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und freuen uns, wenn etwas für Sie dabei ist.

Herzliche Grüße
Ihr Team der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe

1. E-Rechnung: Was Unternehmen ab 01.01.2027 wissen müssen

Am 01.01.2025 ist die E-Rechnungspflicht zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen im B2B-Bereich mit Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027 in Kraft getreten: Der Empfang, die Verarbeitung und Aufbewahrung von E-Rechnungen ist für sämtliche Unternehmen seit dem 01.01.2025 Pflicht. Die Übergangsregelung betrifft lediglich das Ausstellen und Versenden von E-Rechnungen.

Zum 01.01.2027 beginnt bei der E-Rechnung die entscheidende zweite Stufe für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen im Rahmen der B2B-Umsätze ab 800.000 € Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Dieser muss E-Rechnungen im X-Rechnungs- oder ZUGFeRD-Format oder in sonstiger zulässiger Ausgestaltung erstellen. Eine einfache PDF-Datei reicht grundsätzlich nicht mehr. Dabei ermittelt sich der Gesamtumsatz aus der Summe aller steuerbaren Umsätze des Unternehmers abzüglich der steuerfreien Umsätze - wie beispielsweise Vermietungsumsätze - und abzüglich etwaiger Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen.

Hat derselbe Unternehmer 2026 dagegen nur 600.000 € Gesamtumsatz, darf er für seine 2027 ausgeführten Umsätze aufgrund der Übergangsregelung noch bis 31.12.2027 eine Papierrechnung bzw. – mit Zustimmung des Empfängers – beispielsweise eine PDF-Rechnung verwenden.

Für Kleinunternehmer gilt abweichend von den genannten Regelungen Folgendes:

Kleinunternehmer müssen seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und aufbewahren können. Der Versand von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer nicht verpflichtend. Diese dürfen also neben der Papierrechnung auch weiterhin PDF-Rechnungen ausstellen. Die freiwillige Versendung von E-Rechnungen ist allerdings möglich.

Unabhängig von der Kleinunternehmereigenschaft gilt: Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, steuerfreien Umsätzen sowie insgesamt bei Rechnungen an Endverbraucher ist die E-Rechnung nicht verpflichtend.

Zusammenfassend gilt Folgendes:

Zeitplan im Überblick
2025 – 2026 Übergangsregelung für alle Rechnungsaussteller
2027 E-Rechnungspflicht für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz
2028 E-Rechnungspflicht für alle betroffenen inländischen B2B-Umsätze (Ausnahme: Kleinunternehmen)

Wichtig: Unternehmen, die zu den jeweils für sie geltenden Stichtagen nicht ordnungsgemäß E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können, eröffnen der Finanzverwaltung die Möglichkeit, Umsätze zu schätzen, den Vorsteuerabzug zu versagen oder Bußgelder verhängen zu lassen!


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Einfamilienhaus mit Solarplatten auf dem Dach

2. Steuerbescheide werden ab 01.01.2027 digital bekannt gegeben

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.08.2026 eine wichtige Änderung bei der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekannt gegeben. Diese soll ab 01.01.2027 zum Regelfall werden.

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung für die digitale Bescheidbekanntgabe mehr erforderlich. Wer weiterhin Papier möchte, muss die postalische Bekanntgabe beantragen.

Auch für die digitale Bescheidbekanntgabe gilt dann die viertägige Frist für die Bekanntgabefiktion. Es kommt also nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige das ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder den Bescheid herunterlädt. Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch darüber informieren, dass ein Verwaltungsakt zum Abruf bereitsteht. Diese Benachrichtigung hat aber nur noch Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabefiktion.

Für den Steuerberater ist die Änderung besonders relevant, denn wenn der Finanzverwaltung vom Berater eine elektronisch übermittelte Vollmacht nebst Empfangsvollmacht vorliegt, kann der Bescheid dem Steuerberater zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorschrift ist eine „Soll-Vorschrift“. Steuerpflichtige, die den Bescheid direkt erhalten, müssen diesen unmittelbar an den Steuerberater weiterleiten, da die Einspruchsfrist gleichwohl zu laufen beginnt und der Steuerpflichtige sich nicht darauf verlassen darf, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhalten hat.

Für das Jahr 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 darf der Steuerberater auch nicht mehr darauf vertrauen, dass Bescheide postalisch bei ihm oder dem Mandanten eingehen. Steuerpflichtige, die ihrem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt haben, müssen immer selbst dafür sorgen, dass Steuerbescheide an den Steuerberater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:

Zeitraum Regelung
bis 31.12.2026 elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
ab 01.01.2027 die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-Konto Bescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Konto grundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier gewünscht Steuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhaftepostalische Bekanntgabe beantragen

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige bedeutet dies:

  1. Steuerbescheide können ab 2027 grundsätzlich digital statt per Briefpost bekannt gegeben werden.

  2. Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt bereits vier Tage nach Bereitstellung als bekannt gegeben.

  3. Ein Nichtöffnen des Dokuments verhindert grundsätzlich nicht den Fristbeginn.

  4. Mandanten ohne Bekanntgabevollmacht müssen elektronische Bescheide gegebenenfalls selbst überwachen und der Kanzlei unverzüglich übermitteln.


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Symbolbild "Information"

3. Elternbeiträge an Schulförderverein als Schulgeld

Besucht ein Kind eine kostenpflichtige Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, die staatlich anerkannt ist und zu einem allgemeinen oder beruflichen Schulabschluss führt, so können die Eltern 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 03.06.2026 im Rahmen der Revision entschieden, dass diese Abzugsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch gegeben sein kann, wenn die Zahlung nicht direkt an die Schule, sondern an deren Förderverein geleistet wird (Az: X R 27/23). Dies hatte das Finanzgericht Münster in der ersten Instanz ebenso gesehen, wogegen das Finanzamt Revision eingelegt hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen an den Förderverein der Schule des Kindes, der die Zahlung an die Schule weiterleitet, als abzugsfähiges Schulgeld anerkannt werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aufwendungen als Entgelt für den Schulbesuch angesehen werden können. Hierbei muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Förderverein die Zahlungen ausschließlich für den Zweck des Schulbesuchs an die Schule weitergegeben hat und diese das Geld auch ausschließlich dafür und nicht für andere Zwecke wie z. B. Klassenfahrten, Lehrbücher etc. verwendet hat. Dies ist jedoch nur dann erforderlich, wenn durch die Satzung des Fördervereins nicht ohnehin bereits die Verwendung der Elternbeiträge entsprechend sichergestellt ist.


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4. BFH: Zeitpunkt des Ablaufs der Spekulationsfrist bei privatem Immobilienverkauf

Der BFH hat am 18.06.2026 seine ständige Rechtsprechung zur Spekulationssteuer bestätigt. Bei Anschaffung und Veräußerung einer privaten Immobilie kommt es für die Zehnjahresfrist i. d. R. auf den Zeitpunkt des Kauf- bzw. Verkaufsvertragabschlusses an. Das Erreichen der Zehnjahresfrist kann Voraussetzung für eine steuerfreie Veräußerung sein, die Unterschreitung kann zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Der Beschluss enthält eine Präzisierung, dass nicht in jedem denkbaren Fall allein die Unterzeichnung eines Vertrages ausreichend ist. Entscheidend ist, dass beide Vertragsparteien bindende Vertragserklärungen abgeben wollen und das einseitige Lösen vom Vertrag nicht mehr möglich ist. Dies ist dann i. d. R. der Zeitpunkt der Einigung. Sind zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht alle Vertragsparteien rechtlich gebunden, so kommt es auf das spätere Ereignis an, durch welches die Bindungswirkung entsteht.

Entscheidend ist ausdrücklich nicht der Besitzübergang oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, die Grundbucheintragung oder der Übergang von Nutzen und Lasten, denn diese Zeitpunkte können von den Parteien ggf. durch Vertragsgestaltung beeinflusst werden. Hierdurch kann nach Auffassung des BFH ein unzulässiges bzw. vom Gesetzgeber nicht gewolltes Steuergestaltungspotenzial entstehen.

Bei der Vertragsgestaltung ist also z. B. darauf zu achten, dass keine einseitigen Rücktrittsrechte vereinbart werden, falls die Zehnjahresfrist noch nicht erreicht ist. Bei einer beabsichtigten Immobilienveräußerung sollte zuvor steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn Zweifel am Erreichen der Zehnjahresfrist bestehen.

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Ein Geschäftsmann hinter dem Lenkrad eines Autos

5. Grunderwerbsteuer: Einbeziehung von PV- und Solaranlagen beim Kaufvertrag

Das Niedersächsische Finanzministerium hat zu der Frage, wann im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages mit Immobilie nebst PV- oder Solaranlage diese als grunderwerbsteuerpflichtig zu behandeln ist, Stellung genommen.

Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile, also neben dem Gebäude auch dessen Bestandteile, wie z. B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung.

Der BFH hat bereits im Jahr 2004 entschieden, dass Solaranlagen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht dienen. Diese Technik wird hauptsächlich zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumerwärmung eingesetzt, meistens erfolgt dies zur Ergänzung einer bereits vorhandenen Wärmeversorgung. Da Heizungsanlagen üblicherweise Gebäudebestandteile sind, wird der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belegt.

Wird eine Photovoltaikanlage als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil eingebaut bzw. befestigt, sog. dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen, ist diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und auch bei teilweiser Einspeisung in öffentliche Energienetze vollständig bei der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Erzeugt eine Photovoltaikanlage hingegen als sog. Aufdachanlage Strom, stellt sie Zubehör des Grundstücks dar, unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze durch Lieferung an den Netzbetreiber bzw. Energieversorger dient. Der Anteil gehört dann nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, was teilweise von anderen Finanzministerien anders gesehen wird und gerichtlich noch nicht entschieden ist.

Dies sollte im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vor der Beurkundung klargestellt werden, insbesondere sollte bei Solar- und PV-Anlagen eine klare Aufteilung der Werte in Grund und Boden, Gebäude und -bestandteile sowie Zubehör vorgenommen werden.


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Außenansicht des BFH-Gebäudes

6. Bundeskabinett beschließt Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027

Das Bundeskabinett hat am 02.09.2026 den Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah bis zum Jahresende zustimmen. Der Gesetzentwurf entspricht bislang dem Regierungsentwurf, über den in der Augustausgabe berichtet wurde.

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Strategisch

Die SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe geht gemeinsam mit Blixt den nächsten Schritt und will die bundesweite Expansion sowie den weiteren Ausbau der Gruppe gezielt vorantreiben.

Mehr über die strategische Partnerschaft in unseren Website-News.

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Meilenstein

Von 250 Mitarbeitenden im Jahr 2021 auf heute über 400: Ein Blick auf die Entwicklung der SCHNEIDER + PARTNER Beratergruppe und die Menschen hinter dieser Zahl.

Lesen Sie den vollständigen Beitag auf unserer Website oder auf LinkedIn.
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Debütanten

90 Paare stehen am 5. Februar 2027 beim SemperOpernball auf der Bühne. Zwei davon können dank unserer Unterstützung ihren Auftritt als Debütantenpaare mit einem Goldenen Ticket kostenfrei erleben.

Mehr darüber im Beitrag des Semper Operball e.V. auf LinkedIn.

Fit für die Zukunft | E-Rechnung | Thementag M&A
Unsere nächsten Veranstaltungen:

Fit für die Zukunft 2026: Mut zur Zuversicht

Wie findet man in schwierigen Zeiten zurück zu Zuversicht?

Am 8. Oktober erhalten Sie im njumii Dresden in praxisnahen Workshops und einer Keynote von Nicola Fritze neue Impulse. Marcus Schmidt, CEO von Beyond Imaging, spricht in der Podiumsdiskussion über seinen Neustart nach der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Die E-Rechnungspflicht ist nur der Anfang

Sie haben unser Seminar im August verpasst? Am 3. November haben Sie noch einmal die Chance dazu.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie E-Rechnungen korrekt erstellen und validieren, Fehler erkennen, bevor es Ihr Kunde oder das Finanzamt tut, mit fehlerhaften Eingangsrechnungen umgehen und sich auf die kommenden B2B-Meldepflichten vorbereiten.

Wohin mit meinem Lebenswerk?

Unternehmenskäufe, -verkäufe und Nachfolge:

Beim M&A Thementag am 6. November im Bülow-Palais Dresden erhalten Sie Impulse für die strategische Unternehmensentwicklung und Einblicke in typische Fragen rund um Kaufen, Verkaufen und andere Zukunftsoptionen.
Auch dann, wenn Sie über die Weitergabe Ihres Lebenswerks noch gar nicht nachdenken.

Walk & Talk – „Laufend neue Perspektiven“

Als Partner des Kompetenzteams Betriebliches Gesundheitsmanagement laden wir am 30. Oktober gemeinsam mit der AOK PLUS sowie den Geschäftsstellen Pirna und Dresden der IHK Dresden zu einer Unternehmerwanderung durch die Pillnitzer Weinberge ein.

Von 9:00 bis 12:30 Uhr geht es um Austausch und neue Perspektiven zu Führung, Gesundheit und Unternehmensentwicklung. Zum Abschluss ist ein Wanderfrühstück in der Bäckerei Wippler vorgesehen.

 

Ihr Kontakt zu uns:

Für Fragen zu den obigen sowie auch anderen aktuellen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Weitere Informationen:

Fälligkeitstermine
Umsatzsteuer (mtl.),
für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer,
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
fällig am 12.10.2026
Zahlungsschonfrist bis 15.10.2026

Sozialversicherungsbeiträge

Abgabe der Erklärung fällig am 26.10.2026
Zahlung bis 28.10.2026


Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

seit 01.07.2026 = 1,52 %
01.01. – 30.06.2026 = 1,27 %
01.07. – 31.12.2025 = 1,27 %

01.01. – 30.06.2025 = 2,27 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie hier auf der Website der Deutschen Bundesbank.


Verzugszinssatz
ab 01.01.2002:

(§ 288 BGB)

Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen bis 28.07.2014): Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte

Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
(abgeschlossen ab 29.07.2014): Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

zzgl. 40 € Pauschale


Verbraucherpreisindex
(2020 = 100)

2026: August = 125,8; Juli = 125,6; Juni = 124,6; Mai = 125,0; April = 125,2; März = 124,5; Februar = 123,1; Januar = 122,8
2025:
Dezember = 122,7; November = 122,7; Oktober = 123; September = 122,6


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie hier auf der Website des Statistischen Bundesamtes.

Vitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Schreibens erfolgen, werden ggf. in einer der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Rechtsstand: 14.9.2026

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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